Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 5 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht
Übersicht
Mit der vorliegenden Änderung der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV, SR 817.022.16) wird die vom Parlament überwiesene Motion 19.4083 Nicolet «Den Konsumentinnen und Konsumenten die eindeutige Deklaration des Herkunftslandes auf Lebensmitteln, die im Ausland hergestellt oder zubereitet wurden, garantieren» umgesetzt. Ebenfalls enthält die Vorlage Änderungen, die aufgrund der Umsetzung der vom Parlament angenommenen Motion 20.4267 «Deklaration von in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden» der WBK-S erforderlich sind. Schliesslich werden Kennzeichnungsbestimmungen für Wein an das EU-Recht angepasst.
Ausgangslage
Das Parlament hat am 17. März 2022 die Motion 19.4083 Nicolet «Den Konsumentinnen und Konsumenten die eindeutige Deklaration des Herkunftslandes auf Lebensmitteln, die im Ausland hergestellt oder zubereitet wurden, garantieren» überwiesen. Sie wird mit der vorliegenden Verordnungsänderung umgesetzt.
Für die Umsetzung der vom Parlament überwiesenen Motion 20.4267 «Deklaration von in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden» der WBK-S sind hauptsächlich Änderungen der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02) erforderlich (vgl. Ausführungen in den Erläuterungen zur Änderung der LGV). In der LIV besteht jedoch ebenfalls ein gewisser Anpassungsbedarf.
Im Bereich Wein besteht aufgrund des Abkommens vom 21.Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Landwirtschaftsabkommen, SR 0.916.026.81) in Bezug auf die Kennzeichnungsvorgaben Anpassungsbedarf. Davon betroffen sind hauptsächlich Änderungen der Verordnung des EDI über Getränke (SR 817.022.12); in der vorliegenden Vorlage muss dafür aber ebenfalls eine Anpassung vorgenommen werden.
Inhalt der Vorlage
Künftig soll bei Zutaten, die 50 Prozent oder mehr eines Lebensmittels ausmachen, und die nicht aus dem Produktionsland des Lebensmittels stammen, die Herkunft deklariert werden. Bei Zutaten tierischer Herkunft soll die Herkunft des Tieres bereits ab 20 Prozent angegeben werden (Umsetzung Motion 19.4083).
Die Liste der obligatorischen Angaben, mit denen vorverpackte Lebensmittel zum Zeitpunkt der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten versehen sein müssen, wird um die neue Deklarationspflicht der Herstellungsmethoden ergänzt (vgl. dazu die Änderung der LGV zur Umsetzung der Motion 20.4267). Diese Ergänzung erfordert bei einigen Bestimmungen Anpassungen.
Aufgrund einer notwendigen Anpassung an das EU-Recht gibt es für Wein künftig keine Ausnahme mehr von der Nährwertdeklaration.
Die Umsetzung der Motion 19.4083 führt zu keinen nennenswerten Auswirkungen. Die Auswirkungen der übrigen Änderungen sind in den Erläuterungen zu den entsprechenden Verordnungen aufgeführt.