Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 5 Seiten

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Artikel 16 LIV wird entsprechend dahingehend angepasst, dass die Pflicht zur Herkunftsangabe einer Zutat nicht mehr von der Aufmachung des Produktes abhängig ist, sondern von der Menge der dafür verwendeten Zutaten (20% bei Lebensmitteln tierischer Herkunft bzw. 50 % bei den übrigen Lebensmitteln). Die allgemeinen Bedingungen zum Täuschungsschutz im Sinne von Artikel 18 des Lebensmittelgesetzes (SR 817.0) und Artikel 12 LGV gelten unverändert.

Weitere Anpassungen betreffen die Umsetzung der Motion 20.4267 sowie die Nährwertdeklaration von Wein, welche an das EU-Recht anzupassen ist.

5 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 3 Abs. 1 Bst. jbis und Art. 4 Abs. 6

Die Liste der obligatorischen Angaben, mit denen vorverpackte Lebensmittel zum Zeitpunkt der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten versehen sein müssen, wird um die neue Deklarationspflicht nach Art. 36 Abs. 1 Bst. j und k LGV ergänzt (vgl. dazu die Änderung der LGV). Diese soll im Hauptsichtfeld erscheinen müssen. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass die betreffenden Informationen für die Konsumentinnen und Konsumenten sofort ersichtlich sind. Als Hauptsichtfeld gilt - analog den Vorgaben der EU (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. l der Verordnung [EU] Nr. 1169/2011) - das Sichtfeld einer Verpackung, das von den Konsumentinnen oder Konsumenten beim Kauf höchstwahrscheinlich auf den ersten Blick wahrgenommen wird und ihnen ermöglicht, die Beschaffenheit oder die Art und gegebenenfalls die Handelsmarke eines Produkts sofort zu erkennen. Hat eine Verpackung mehrere identische Hauptsichtfelder, gilt das vom Lebensmittelunternehmen ausgewählte Sichtfeld als Hauptsichtfeld.

Art. 16

Der Artikel wird entsprechend den Erfordernissen der Umsetzung der Motion 19.4083 angepasst (Änderung von Abs. 1 Bst. b und Hinzufügung eines neuen Absatz 4) und leicht umstrukturiert (Vertauschen der Abs. 2 und 3, da die Vorgabe nach Abs. 3 für die Absätze 1 und 2 gilt).

Abs. 1 Bst. b: Nach geltendem Recht müssen die folgenden zwei Bedingungen erfüllt sein, damit das Herkunftsland einer Zutat angegeben werden muss: 50 Massenprozent Anteil dieser Zutat am Enderzeugnis oder mehr (Buchstabe

a) und eine Aufmachung des Produktes, die darauf schliessen lässt, dass diese Zutat eine Herkunft hat, die nicht zutrifft (Buchstabe b). Neu muss das Herkunftsland der Zutat angegeben werden, wenn der Anteil dieser Zutat 50% Massenprozent am Enderzeugnis oder mehr beträgt und die Herkunft der Zutat nicht mit dem Produktionsland des Lebensmittels übereinstimmt (Änderung von Bst. b [Bst. a entspricht dem geltenden Recht]). Absatz 3, der die Menge für Zutaten tierischer Herkunft festlegt, bleibt unverändert, wird jedoch neu zu Absatz 2.

Abs. 2 des geltenden Rechts wird neu zu Absatz 3 (ohne inhaltliche Anpassung), da er auch für die Herkunftsangabe für Zutaten tierischer Herkunft gilt.

Abs. 4: Da die Angabe der Herkunft der Zutaten nun in einer höheren Anzahl von Fällen obligatorisch ist, werden die Modalitäten zur Herkunftsangabe erweitert. Bst. a ermöglicht die Angabe eines übergeordneten geographischen Raums (z.B. Europa, Südamerika, usw.). Buchstaben b und c erlauben einerseits die negative Angabe «nicht-EU», wie sie in Artikel 2 Buchstabe a Ziffer i der Durchführungsverordnung (EU) 2018/7753 vorgesehen ist, und andererseits - da die Schweiz nicht zur EU gehört - die Angabe «Nicht-Europa». Buchstabe d entspricht dem erläuternden Satz in negativer Form, der besagt, dass die Zutat nicht aus dem Produktionsland des Lebensmittels stammt, wie es auch in Art. 2 Bst. b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 vorgesehen ist. Die Formulierung dieses Satzes ist nicht geschlossen und kann auch anders ausgedrückt werden, solange sie für die Konsumentinnen und Konsumenten klar ist. Wie auch nach EU-Recht ist die einfache Negativangabe «Nicht-[Land]» nicht vorgesehen. Die einzigen Herkunftsangaben der Zutat in negativer Form sind die in den Buchstaben b–d dieses Artikels vorgesehenen Möglichkeiten. Die Änderung stellt eine Annäherung an die EU-Bestimmungen dar (vgl. Ausführungen unter Ziff. 4) und ermöglicht nicht nur eine Reduzierung von seit Jahren bestehenden Handelshemmnissen, sondern auch eine pragmatische Lösung für Fälle, in denen sich beispielsweise die Herkunft einer Zutat von Charge zu Charge ändert.

Abs. 5 entspricht dem bisherigen Absatz 4 ohne inhaltliche Anpassung.

Art. 45b

Für die Umsetzung der neuen Regelungen soll eine Übergangsfrist von zwei Jahren eingeräumt werden.

Anhang 9 Ziff. 20

Ziff. 20 wird zwecks Anpassung an die Formulierung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 leicht geändert. Somit muss im Fall von Wein nach den Artikeln 69–71 der Verordnung des EDI über Getränke eine Nährwertdeklaration vorhanden sein.

3 Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 der Kommission vom 28. Mai 2018 mit den Einzelheiten zur Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel hinsichtlich der Vorschriften für die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts der primären Zutat eines Lebensmittels, ABl. L 131 vom 29.5.2018, S. 8; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/802, ABl. L 132 vom 20.5.2019, S. 21.