Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 5 Seiten
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Erläuterungen
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Am 17. März 2022 hat das Parlament die Motion 19.4083 Nicolet «Den Konsumentinnen und Konsumenten die eindeutige Deklaration des Herkunftslandes auf Lebensmitteln, die im Ausland hergestellt oder zubereitet wurden, garantieren» angenommen. Diese beauftragt den Bundesrat, die Gesetzgebung dahingehend anzupassen, dass Lebensmittel, die im Ausland hergestellt oder zubereitet wurden, und ihre Zutaten mit der eindeutigen Deklaration des Herkunftslandes gekennzeichnet sind. Um diesem Antrag zu entsprechen und gleichzeitig die Durchführbarkeit unter Berücksichtigung der handelsrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zu gewährleisten, soll für alle Lebensmittel eine spezifische Deklarationspflicht für Zutaten geschaffen werden und nicht nur für im Ausland hergestellte Lebensmittel. Artikel 16 LIV in der aktuellen Fassung schafft nicht die von der Motion gewünschte Transparenz, da bei Lebensmitteln mit einer neutralen Aufmachung die Angabe der Herkunft der Zutaten nicht obligatorisch ist. Dies hat zur Folge, dass die Konsumentinnen und Konsumenten oft keine Informationen über die Herkunft von Zutat erhalten, unabhängig von der Gewichtsrelevanz der Zutat und deren Täuschungspotential bezüglich einer vom Produktionsland abweichenden Herkunft.
Am 16. Juni 2021 hat das Parlament die Motion 20.4267 «Deklaration von in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden» der WBK-S angenommen. Zu deren Umsetzung ist primär eine Änderung der LGV erforderlich, in der LIV besteht aber auch gewisser Anpassungsbedarf.
Sodann muss die Verordnung aufgrund des Landwirtschaftsabkommens an das EU-Recht betreffend die Deklaration von Wein angepasst werden (zusätzlich zu den Änderungen, die dafür in der Verordnung des EDI über Getränke erforderlich sind).
1.2 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit der Vorlage werden die Motionen 19.4083 Nicolet «Den Konsumentinnen und Konsumenten die eindeutige Deklaration des Herkunftslandes auf Lebensmitteln, die im Ausland hergestellt oder zubereitet wurden, garantieren» und 20.4267 «Deklaration von in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden» umgesetzt.
2 Vernehmlassungsverfahren
Zu der vorgeschlagenen Änderung wird gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d des Vernehmlassungsgesetzes (SR 172.061) eine Vernehmlassung durchgeführt.
3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Das EU-Recht enthält eine dem neuen Artikel 16 LIV entsprechende Bestimmung (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziff. 4).
4 Die beantragte Neuregelung
Zu den Möglichkeiten der Umsetzung der Motion 19.4083 wurden im September 2023 mit Vertretenden der Industrie, der Konsumentenschaft, des Detailhandels, des Gewerbes und der Kantone an einem runden Tisch verschiedene Optionen diskutiert. Im Rahmen dieser Diskussionen konnte eine pragmatische und durchsetzbare Lösung erarbeitet werden, welche die Transparenz über die Herkunft der Zutaten verbessert. Es wurde beschlossen, dass eine Annäherung an die EU-Regelung, konkret an Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/20111 resp. die Durchführungsverordnung (EU) 2018/7752 notwendig bzw. wünschenswert ist. Aufgrund des grossen Interpretationsspielraums des im EU-Recht verwendeten Begriffs «Primäre Zutat», soll für die hier vorgeschlagene Deklarationspflicht der Fokus auf die mengenmässigen Zutaten gerichtet werden. Zutaten tierischer Herkunft gelten als mengenmässig wichtig, wenn deren Anteil am Enderzeugnis 20 Massenprozent oder mehr beträgt. Bei allen übrigen Zutaten ist dies bei einem Anteil am Enderzeugnis von 50 Massenprozent der Fall.
Die Modalitäten für die Angabe der Herkunft der Zutaten sind nun flexibler ausgestaltet. So ist es u.a. möglich, einen übergeordneten geografischen Raum anzugeben (wie nach geltendem Recht bei der freiwilligen Angabe der Herkunft der Zutaten), zudem kann auch eine negative Formulierung verwendet werden (z. B. «Nicht EU», «Nicht Europa» oder «Stammt nicht aus [Produktionsland]»). Obwohl diese Angabe weniger präzise ist als eine klare Herkunftsangabe, stellt sie eine Verbesserung der Transparenz dar, indem sie klarstellt, dass die Zutat nicht von dem Ort stammt, an dem das Lebensmittel hergestellt wurde, wovon die Konsumentinnen und Konsumenten ohne weitere Informationen möglicherweise ausgehen würden.
1 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG, der Richtlinie 90/496/EWG, der Richtlinie 1999/10/EG , der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004, ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/2283, ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.
2 Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 der Kommission vom 28. Mai 2018 mit den Einzelheiten zur Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel hinsichtlich der Vorschriften für die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts der primären Zutat eines Lebensmittels, ABl. L 131 vom 29.5.2018, S. 8; geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/802 ABl. L vom 132 vom 20.5.2019, S. 21. 3/5