Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 5 Seiten

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Erläuterungen

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Das Parlament hat im Juni 2021 die Motion 20.4267 «Deklaration von in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden» der WBK-S angenommen. Diese Motion verlangt die Einführung einer Kennzeichnungspflicht für pflanzliche und tierische Produkte, wenn in der Schweiz verbotene Produktionsmethoden angewendet werden. Mit Beschluss vom 5. April 2023 hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beauftragt, zur Umsetzung der Motion Regulierungsvorschläge für Kennzeichnungspflichten auszuarbeiten für Stopfleber, betäubungslos gewonnene Froschschenkel, weitere tierische Erzeugnisse, die mit schmerzverursachenden Eingriffen ohne Schmerzausschaltung produziert werden sowie für die Anwendung bestimmter in der Schweiz verbotener Pflanzenschutzmittel bei pflanzlichen Lebensmitteln. Die neuen Kennzeichnungspflichten sollen klar definierbar, völkerrechtskonform und durchsetzbar sein. Damit die Umsetzbarkeit garantiert ist, wurde unter anderem festgelegt, dass das EDI die Länder auflistet, welche die kennzeichnungspflichtigen Produktions- und Anwendungsmethoden verbieten.

Mit der vorliegenden Verordnung werden diese Länderlisten erstellt.

2 Vernehmlassungsverfahren

Zu der vorgeschlagenen Änderung wird gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d des Vernehmlassungsgesetzes (SR 172.061) eine Vernehmlassung durchgeführt.

3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Im EU-Recht gibt es keine der in der LGV vorgeschlagenen Kennzeichnungspflichten, ebensowenig in Ländern ausserhalb der EU. Entsprechend existieren auch nirgends ein System mit sog. Länderlisten.

4 Grundzüge der Vorlage

4.1 Die beantragte Neuregelung

Zur Klarstellung, in welchen Fällen tierische und pflanzliche Erzeugnisse, die mit gewissen Methoden hergestellt worden sind, gekennzeichnet werden müssen und in welchen nicht, hat der Bundesrat das EDI ermächtigt, in einer Verordnung Listen derjenigen Länder zu erstellen, in denen die betreffenden Methoden verboten sind (vgl. Art. 36 Abs. 5 LGV). In der vorliegenden Verordnung werden diejenigen Länder aufgeführt, welche die kennzeichnungspflichtigen Produktionsmethoden gesetzlich verbieten. Die Listen werden jedoch bei Inkrafttreten der Verordnung noch keine Einträge aufweisen, da ein Land nur auf Gesuch hin in die Listen aufgenommen wird (vgl. Art. 6 Abs. 1). Aus diesem Grund wird für das Anbringen der Kennzeichnungspflichten eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen (vgl. Art. 95c LGV).

4.2 Umsetzungsfragen

Die Erstellung der Länderlisten fällt in die Zuständigkeit des EDI. Aktuell befinden sich noch keine Einträge in den Listen, da dafür umfangreiche Abklärungen notwendig sind (vgl. Ausführungen unter Ziff. 7.1), wofür das EDI bzw. das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zusätzliche Ressourcen benötigt.

5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 1 Länderliste Rindfleisch

Gemäss Anhang 2 LGV muss Rindfleisch, ganz oder in Stücken, frisch wie auch verarbeitet, mit dem Hinweis «Mit schmerzverursachenden Eingriffen ohne Schmerzausschaltung produziert.» versehen sein, wenn das Tier, von dem das Fleisch gewonnen wurde, ohne Schmerzausschaltung enthornt wurde. Besteht in einem Land ein gesetzliches Verbot für die entsprechende Herstellungsmethode, wird dieses Land in die Länderliste in Anhang 1 aufgenommen. Wird das konkrete Produkt auch tatsächlich nach dem Recht dieses Landes produziert, muss der vorgenannte Hinweis nicht angebracht werden (vgl. Art. 36 Abs. 5 LGV).

Art. 2 Länderliste Schweinefleisch

Gemäss Anhang 2 LGV muss Schweinefleisch, ganz oder in Stücken, frisch wie auch verarbeitet, mit dem Hinweis «Mit schmerzverursachenden Eingriffen ohne Schmerzausschaltung produziert.» versehen sein, wenn das Tier, von dem das Fleisch gewonnen wurde, ohne Schmerzausschaltung kastriert wurde oder ihm ohne Schmerzausschaltung der Schwanz kupiert oder die Zähne abgeklemmt wurden. Besteht in einem Land ein gesetzliches Verbot für die entsprechenden Herstellungsmethoden, wird dieses Land in die Länderliste in Anhang 2 aufgenommen. Wird das konkrete Produkt auch tatsächlich nach dem Recht dieses Landes produziert, muss der vorgenannte Hinweis nicht angebracht werden (vgl. Art. 36 Abs. 5 LGV).