Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 5 Seiten
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Art. 3 Länderliste Hühner- und Truthühnerfleisch sowie Eier
Gemäss Anhang 2 LGV müssen Hühner- und Truthühnerfleisch, ganz oder in Stücken, frisch wie auch verarbeitet, sowie Eier von Haushühnern mit dem Hinweis «Mit schmerzverursachenden Eingriffen ohne Schmerzausschaltung produziert.» versehen sein, wenn der Schnabel des Tiers, von dem das Fleisch oder die Eier gewonnen wurden, ohne Schmerzausschaltung kupiert wurde. Besteht in einem Land ein gesetzliches Verbot für die entsprechende Herstellungsmethode, wird dieses Land in die Länderliste in Anhang 3 aufgenommen. Wird das konkrete Produkt auch tatsächlich nach dem Recht dieses Landes produziert, muss der vorgenannte Hinweis nicht angebracht werden (vgl. Art. 36 Abs. 5 LGV).
Art. 4 Länderliste Froschschenkel
Gemäss Anhang 2 LGV müssen Froschschenkel, mit dem Hinweis «Mit schmerzverursachenden Eingriffen ohne Schmerzausschaltung produziert.» versehen sein, wenn sie ohne Betäubung gewonnen wurden. Besteht in einem Land ein gesetzliches Verbot die entsprechende Herstellungsmethode, wird dieses Land in die Länderliste in Anhang 4 aufgenommen. Wird das konkrete Produkt auch tatsächlich nach dem Recht dieses Landes produziert, muss der Hinweis nicht angebracht werden (vgl. Art. 36 Abs. 5 LGV).
Art. 5 Länderliste Lebensmittel pflanzlicher Herkunft
Gemäss Anhang 2 LGV müssen unverarbeitete Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, mit dem Hinweis «Stammt aus einem Land, in dem international als gefährlich eingestufte Pflanzenschutzmittel angewendet werden dürfen.» versehen sein, wenn das Herkunftsland des Lebensmittels die Anwendung der in Anlage III des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (SR 0.916.21) resp. in Anhang 2 der umsetzenden Verordnung zum Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte Chemikalien im internationalen Handel (PIC-Verordnung, SR 814.82 [identisch mit Anlage III des Übereinkommens]) aufgeführten Pflanzenschutzmittel nicht verbietet. Besteht in einem Land ein gesetzliches Verbot für die Anwendung dieser Pflanzenschutzmittel, wird dieses Land in die Länderliste in Anhang 5 aufgenommen. Wird das konkrete Produkt auch tatsächlich nach dem Recht dieses Landes produziert, muss der vorgenannte Hinweis nicht angebracht werden.
Art. 6 Aktualisierung der Länderliste
In die Listen werden Länder nur auf Antrag aufgenommen. Personen, welche kennzeichnungspflichtige Erzeugnisse aus einem bestimmten Land einführen möchten, melden sich bei der zuständigen Behörde. Diese nimmt anschliessend die erforderlichen Abklärungen vor. Sofern diese ergeben, dass im entsprechenden Land die kennzeichnungspflichtigen Methoden verboten sind, wird das Land in die Listen aufgenommen. Alle zwei Jahre werden die Listen überprüft.
Art. 7 Inkrafttreten
Die Verordnung wird gemeinsam mit der Änderung der LGV in Kraft treten, zu diesem Zeitpunkt allerdings noch keine Einträge enthalten, da für die umfangreichen Abklärungen zunächst noch zusätzliche Ressourcen generiert werden müssen (vgl. Ausführungen unter Ziff. 5.2).
Anhänge 1–5
Die Anhänge werden die Länder auflisten, in denen die kennzeichnungspflichtigen Herstellungs- oder Anwendungsmethoden verboten sind.
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund
Das EDI (BLV) ist zuständig für die Erstellung und Führung der Länderlisten, wodurch bei letzterem ein Mehraufwand anfallen wird. Die dafür erforderlichen Ressourcen werden intern kompensiert.
6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Die Verordnung über die Länderlisten hat keine Auswirkungen auf Kantone, Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete. Die Auswirkungen der in der LGV statuierten Kennzeichnungspflichten, welche die Grundlage für die Verordnung über die Länderlisten bilden, auf die Kantone sind in den Erläuterungen zur Änderung der LGV dargelegt.
6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Verordnung über die Länderlisten dient den importierenden Personen, welche die potentiell kennzeichnungspflichtigen Erzeugnisse einführen, bei der Prüfung, ob diese gekennzeichnet werden müssen oder nicht.