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Vernehmlassung 2023/97: Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantone · 124 Seiten

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Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

Zielerreichung des Finanzausgleichs

Erkenntnisse im Einzelnen

Kostentransparenz und Kostenermittlung

Die IRV fordert als Grundlage für die Ermittlung der Abgeltung transparente und nachvoll- ziehbare Kosten- und Leistungsrechnungen (KLR). Sie macht aber keine weiteren Vorgaben darüber, wie die KLR im Einzelnen aufzubauen ist. Die Ausgestaltung der Anforderungen an die KLR ist von den Vertragsparteien zu erarbeiten. Ein einheitliches Regelwerk besteht nicht.

Im Rahmen des Auftrags wurden IKZ-Vereinbarungen in den drei genannten Aufgabengebie- ten anhand eines Anforderungsprofils untersucht. Die Analyse hat gezeigt, dass das Fehlen eines einheitlichen Regelwerks nicht zu einer Beeinträchtigung der Kostentransparenz geführt hat. Sämtliche untersuchten Vereinbarungen erfüllen die generellen Anforderungen an die Ausgestaltung der KLR:

– Die Abgeltungen werden auf Basis eines Vollkostenausweises pro Leistungseinheit ermittelt.

– Das Regelwerk zur Ermittlung der Vollkosten ist Teil der Vereinbarung.

– Die angewendeten KLR-Modelle stellen eine korrekte Ermittlung der Kosten sicher.

Bei der konkreten Ausgestaltung der KLR-Modelle zeigt sich, dass das Fehlen einer einheitli- chen detaillierten Vorgabe eher zum Vorteil der IKZ ist: Die KLR-Modelle der untersuchten Ver- einbarungen erfüllen die Grundanforderungen und gehen unterschiedlich weit, je nachdem, wie vielfältig die von den Leistungserstellern produzierten Leistungen sind bzw. wie komplex die Organisation der Leistungsersteller ist. In diesem Sinn können die individuellen Regelwerke als zweckmässig beurteilt werden.

In zwei Punkten zeigt sich aber auch, dass die KLR als Grundlage für die Festlegung der Ab- geltung an ihre Grenzen stossen kann: Die IRV fordert, dass die Abgeltung ergebnisorientiert erfolgt und sich nach der effektiven Beanspruchung der Leistung richtet. Hier sind gegebe- nenfalls ergänzende Analysen angezeigt, die ausserhalb des rein betrieblichen Fokus der KLR liegen.

Quantitative Analysen zum Kostendeckungsrad

Die Datenlage erlaubt nur eine unscharfe Aussage über den Kostendeckungsgrad der IKZ. Die summarische Analyse der Daten der Finanzstatistik der EFV gibt Indizien dafür, dass die Kosten der Standortkantone durch die Abgeltungen nicht vollständig gedeckt sind. Dieses Resultat ist plausibel, weil die finanziell bedeutsamsten Vereinbarungen der IKZ im Aufgabenfeld «kanto- nale Hochschulen» keine vollständige Deckung der massgeblichen Kosten vorsehen.

Eine genauere Bestimmung des Kostendeckungsgrads erfolgt sinnvollerweise auf Stufe der ein- zelnen interkantonalen Verträge. Der regelmässige Ausweis des mit der IKZ effektiv erreichten Kostendeckungsgrads innerhalb der einzelnen Konkordate und Vereinbarungen ist denn auch ein Gebot der Transparenz des Kostennachweises. Diese Transparenz ist nicht nur ex ante bei der Festlegung der Abgeltung zentral, sondern auch ex post zur Kontrolle der Zielerreichung. Auf dieser Basis kann regelmässig beurteilt werden, ob die Ziele des Konkordats bzw. der Vereinbarung auch in Bezug auf den angestrebten bzw. vereinbarten Kostendeckungsgrad erreicht werden und ob Anpassungen der Abgeltungen vorgenommen werden sollen.

Standortvorteile und -nachteile

Die IRV nennt als ein Kriterium bei der Festlegung der Abgeltungen erhebliche Standortvorteile und -nachteile im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und dem Leistungsbezug. Die Begriffe Standortvorteile und -nachteile werden nicht weiter präzisiert. Sie werden in den un- tersuchten Vereinbarungen denn auch unterschiedlich gehandhabt.