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Vernehmlassung 2023/97: Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantone · 124 Seiten
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Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen
Überprüfung des aktuellen Finanzausgleichssystems
Bei den ressourcenstarken Kantonen hängt die effektive Grenzabschöpfung nur von ihren Steuersätzen ab, da ihre Abschöpfung im Ressourcenausgleich gleich hoch ist. Kantone mit tiefer Steuerausschöpfung wie Zug, Nidwalden und Schwyz haben höhere effektive Grenzab- schöpfungen als beispielsweise Kantone wie Genf und Basel-Stadt, die das Ressourcenpotenzi- al überdurchschnittlich stark ausschöpfen.
Bei der Darstellung der Grenzabschöpfung wird nicht zwischen verschiedenen Steuerarten dif- ferenziert. Die steuerliche Ausschöpfung ist aber bei juristischen Personen in der Regel deutlich tiefer als bei den natürlichen Personen (siehe Kap. 4.3.2). Da ordentlich besteuerte Gewinne im Ressourcenpotenzial bis zum Bemessungsjahr 2019 gleich gewichtet wurden wie die Ein- kommen der natürlichen Personen, war der negative Anreizeffekt bei den juristischen Personen ausgeprägter als bei den natürlichen Personen. Mit der Einführung der Zeta-Faktoren im Rah- men der Reform der Unternehmensbesteuerung werden die ordentlichen Unternehmensge- winne im Ressourcenpotenzial ab dem Bemessungsjahr 2020 weniger stark gewichtet als die Einkommen der natürlichen Personen. Damit wird ab dem Referenzjahr 2024 dem negativen Anreiz, zusätzliches Unternehmenssteuersubstrat anzuziehen, spürbar entgegengewirkt.
Hinsichtlich der Anreizwirkung des Ressourcenausgleichs lässt sich insgesamt festhalten, dass der progressive Umverteilungsmechanismus dafür sorgt, dass das Mindestausstattungsziel mit möglichst geringen Mitteln erreicht wird. Dies wird dadurch erkauft, dass die Grenzabschöp- fung für die ressourcenschwächsten Kantone hoch ist. Diese haben damit wenig Anreiz, zu- sätzliches Steuersubstrat anzuziehen. Es bestehen also Zielkonflikte zwischen der Höhe des Mindestausstattungsziels, der Höhe der Dotation und des Anreizeffekts. So kann der Anreizef- fekt nur verbessert werden, wenn die Dotation erhöht und/oder das Mindestausstattungsziel gesenkt wird.
Die Anreizproblematik ist vor allem für die ressourcenschwächsten Kantone relevant. Es würde indessen erhebliche Kosten verursachen, die Anreizwirkung für diese Kantone substantiell zu verbessern. Dies wird an folgenden Beispielen illustriert:
– Bei einer linearen Umverteilung und einem Festhalten am Mindestausstattungsziel von
86,5 Prozent des schweizerischen Mittels für den ressourcenschwächsten Kanton würden die Ausgleichszahlungen 2024 um 1,4 Milliarden höher ausfallen (60% zulasten des Bun- des und 40% zulasten der ressourcenstarken Kantone). Alle ressourcenschwachen Kantone ausser der ressourcenschwächste würden bis zu 372 Franken pro Einwohner mehr erhalten. Die Grenzabschöpfung würde bei allen ressourcenschwachen Kantonen 61,2 Prozent betra- gen. Bei den ressourcenstarken Kantonen würde sie auf 24,5 Prozent steigen.
– Bei einer linearen Umverteilung und gleichbleibender Dotation würde die Mindestausstat-
tung auf 81,4 Prozent des schweizerischen Mittels sinken. Die sieben ressourcenschwächs- ten Kantone würden bis zu 488 Franken pro Einwohner weniger erhalten. Bei den übrigen ressourcenschwachen Kantonen würden die Ausgleichszahlungen bis zu 174 Franken pro Einwohner höher ausfallen. Für den Bund und die ressourcenstarken Kantone würde sich nichts ändern. Die Grenzabschöpfung würde bei allen ressourcenschwachen Kantonen 46,6 Prozent betragen.
Diese beiden Varianten einer linearen Umverteilung zeigen das ungünstige Kosten-Nutzen-Verhältnis für eine Verbesserung der Anreizwirkung in aller Deutlichkeit auf. Der Preis einer Verbesserung wäre auch bei Lösungsvarianten, die zwischen der heutigen Regelung und den hier beschriebenen Varianten einer linearen Umverteilung liegen, zu hoch.
In der Praxis spielt die Anreizwirkung bei fiskalischen Entscheiden eine eher untergeordnete Rolle. Bei Steuersenkungen oder -erhöhungen steht klar die politische Komponente im Vor- dergrund, entscheidet doch schliesslich das Parlament beziehungsweise das Volk über solche Massnahmen. Dies zeigt sich auch bei denjenigen Kantonen, welche in den letzten Jahren ihre