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Vernehmlassung 2023/97: Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantone · 124 Seiten
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Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen Überprüfung des aktuellen Finanzausgleichssystems
Auch die Problematik, dass bei den Daten zu den Steuerrepartitionen nicht bekannt ist, auf welche steuerlichen Bemessungsjahre sich diese jeweils beziehen, würde mit einem einheit- lichen Gewichtungsfaktor etwas entschärft. Beim nicht periodengerecht gemeldeten Teil der Steuerrepartitionen wird nämlich ein Gewichtungsfaktor verwendet, der nicht dem Steuerjahr dieser Gutschriften entspricht. Die sich daraus ergebenden Auswirkungen sind bei einer Ver- wendung von kantonalen Gewichtungsfaktoren bedeutender, da diese stärker schwanken als der schweizerische Durchschnitt.
5.4.2 Anpassung der Berechnungsmethode
Aufgrund der obigen Feststellungen empfehlen die Fachgruppe Qualitätssicherung und die Fachgruppe Wirksamkeitsbericht eine Anpassung der Berechnungsmethode mit folgenden Elementen:
– getrennte Berechnung der Steuerrepartitionen für die natürlichen und juristischen Personen
(Datenlieferung erfolgt aufgeteilt auf diese zwei Kategorien)
– Aufrechnung der Gutschriften an andere Kantone (Anteil am Kantonsanteil DBSt) auf
100 Prozent, d.h. auf das Niveau des Steueraufkommens
– Verwendung des schweizerischen Mittelwerts als Gewichtungsfaktor.
Die vorgeschlagene Anpassung der Berechnungsmethode wird in der nachfolgenden Tabelle an einem theoretischen Zahlenbeispiel für einen Kanton illustriert.
Tabelle 5.03 Berechnung der massgebenden Steuerrepartition eines Kantons
nach neuer Methode
Natürliche Juristische
CHF 1 000 Personen Personen Total A Gutschriften zugunsten anderer Kantone 3 000 6 000
B - aufgerechnet auf 100% 14 151 28 302
C Gutschriften erhalten von anderen Kantonen 2 000 4 000
D - aufgerechnet auf 100% 9 434 18 868
E Saldo D - B -4 717 -9 434
F Gewichtungsfaktor CH 18.2 3.6
G Massgebende Steuerrepartition E * F -85 849 -33 962 -119 811
Die neue Berechnungsmethode führt zu höheren massgebenden Steuerrepartitionen und da- mit zu einer stärkeren Korrektur der ASG der Kantone. Auf die Zahlungen im Ressourcenaus- gleich wirkt sich das aber nur mässig aus. Grundsätzlich werden Kantone mit einem negativen Saldo (abgelieferte Gutschriften höher als erhaltene Gutschriften) entlastet und Kantone mit einem positiven Saldo belastet. Für das Ausmass der Auswirkungen ist neben der Höhe des Saldos auch das Verhältnis zwischen den Gutschriften für natürliche und juristische Personen massgebend.
5.5 Temporäre Abfederungsmassnahmen
Bei der Berechnung des Ressourcenausgleichs wurde im Jahr 2020 ein Systemwechsel vorge- nommen. Ausgelöst wurde dieser durch die Tatsache, dass trotz der Reduktion der Dotation im Jahr 2016 das Ziel einer Mindestausstattung von 85 Prozent in den Jahren 2016 bis 2019 mit Werten zwischen 87,3 und 88,3 Prozent wiederum klar übertroffen wurde. Als Alternati- ve zu einer erneuten Reduktion der Dotation im Jahre 2020 wurde deshalb eine Anpassung der Berechnungsmethode vorgeschlagen. Das zentrale Element dieser Reform war die Einfüh- rung einer garantierten Mindestausstattung in der Höhe von 86,5 Prozent des schweizerischen