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Vernehmlassung 2023/97: Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantone · 124 Seiten
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Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen Überprüfung des aktuellen Finanzausgleichssystems
Steuersätze trotz schlechter Anreizwirkung gesenkt haben. Auch bei der generellen Standortförderungspolitik spielt die Anreizwirkung beim Ressourcenausgleich kaum eine Rolle. Ein- zig bei konkreten Ansiedlungsprojekten von Unternehmen und damit zusammenhängenden Steuererleichterungen werden die Auswirkungen auf den Finanzausgleich bei der Beurteilung regelmässig berücksichtigt.
5.4 Steuerrepartitionen
Im Ressourcenpotenzial werden die Einkommen der natürlichen Personen und die Gewinne der juristischen Personen auf der Basis der Steuerbemessungsgrundlagen der direkten Bundessteu- er erfasst. Die Bemessungsgrundlagen und Steuererträge werden in der Statistik der direkten Bundessteuer den einzelnen Kantonen gemäss dem veranlagenden Kanton, d.h. dem Sitz- oder Wohnsitzkanton zugeordnet. Die Datenerhebung und Datenlieferung für die Berechnung des Ressourcenpotenzials erfolgt nach dem gleichen Prinzip. Die Kantone melden die Einkom- men der natürlichen Personen und die Gewinne der juristischen Personen vor interkantonaler Ausscheidung. Dies führt zu Verzerrungen bei den massgebenden Einkommen und Gewinnen, da Bemessungsgrundlagen, deren steuerliche Ausschöpfung einem anderen Kanton zusteht, nicht korrekt zugeordnet werden.
Um die Verzerrung zu korrigieren, wird die Steuerbemessungsgrundlage bereinigt. Aus erhe- bungstechnischen Gründen erfolgt die Bereinigung nicht auf der Basis der effektiven Bemes- sungsgrundlage, die anderen Kantonen zusteht, sondern pauschal mittels den in den Kan- tonen zugunsten anderer Kantone verbuchten Gutschriften (Anteil am Kantonsanteil an der DBSt). Die Gutschriften werden mit einem Gewichtungsfaktor multipliziert, um sie auf ein im Vergleich zu den steuerbaren Gewinnen und Einkommen äquivalentes Niveau anzuheben. Als Gewichtungsfaktor wird das Verhältnis zwischen der massgebenden Steuerbemessungsgrund- lage der DBSt (Einkommen, Quellensteuer und Gewinne) und dem entsprechenden Steuer- aufkommen im Kanton herangezogen. Die Berechnung wird in der nachfolgenden Tabelle an einem theoretischen Zahlenbeispiel für einen Kanton veranschaulicht.
Tabelle 5.02 Berechnung der massgebenden Steuerrepartition eines Kantons
nach aktueller Methode
CHF 1 000
A Gutschriften zugunsten anderer Kantone 9 000 B Gutschriften erhalten von anderen Kantonen 6 000
C Saldo B - A -3 000
D Steueraufkommen DBSt 400 000 E Massgebende Bemessungsgrundlage DBSt 5 500 000 F Gewichtungsfaktor E / D 13.8
G Massgebende Steuerrepartition C * F -41 250
5.4.1 Beurteilung der aktuellen Berechnungsmethode
Bei der Berechnung der massgebenden Steuerrepartitionen spielen folgende Elemente eine zentrale Rolle für das Ergebnis der pauschalen Bereinigung des Ressourcenpotenzials:
– keine Unterscheidung zwischen natürlichen Personen und juristischen Personen
– Bereinigung aufgrund der verbuchten Gutschriften (Anteil am Kantonsanteil DBSt) und
nicht aufgrund des Anteils am Steueraufkommen DBSt
– Verwendung von kantonalen Gewichtungsfaktoren