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Vernehmlassung 2023/97: Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantone · 124 Seiten
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Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen
Überprüfung des aktuellen Finanzausgleichssystems
Keine Unterscheidung zwischen den Steuersubjekten
Die Datenlieferung erfolgt nicht getrennt nach natürlichen und juristischen Personen. Bei der Umrechnung der Steuerrepartitionen in Ressourcenpotenzial werden die Ablieferungen für na- türliche Personen und juristische Personen somit gleichbehandelt. Das Verhältnis zwischen dem Steueraufkommen DBSt und der Steuerbemessungsgrundlage DBSt unterscheidet sich zwi- schen diesen Steuersubjekten aber stark. Der Gewichtungsfaktor müsste bei den juristischen Personen deutlich tiefer sein als bei den natürlichen Personen. Da bei beiden Steuersubjekten der gleiche Gewichtungsfaktor angewendet wird, fällt die Kompensation bei den Ablieferun- gen für juristische Personen aktuell deutlich höher aus als bei jenen für natürliche Personen.
Der Verzicht auf die Unterscheidung zwischen den Gutschriften für natürliche und juristische Personen kann je nach Zusammensetzung der Gutschriften in einem Kanton zu sehr grossen Verzerrungen führen. Die Ideallösung wäre die Lieferung von Individualdaten, d.h. für jede Ab- lieferung an einen Kanton wird der entsprechende Anteil an der Bemessungsgrundlage gemel- det. Die Fachgruppe Qualitätssicherung lehnt diese Lösung aus Kosten-Nutzen-Überlegungen ab. Sie befürwortet aber eine getrennte Berechnung der pauschalen Bereinigung nach den beiden Steuersubjekten.
Bereinigung aufgrund der verbuchten Gutschriften ohne Aufrechnung auf 100 Prozent Die aktuelle Berechnungsmethode korrigiert das Ressourcenpotenzial im Verhältnis der ver- buchten Gutschrift zum Steueraufkommen DBSt. Bei der verbuchten Gutschrift handelt es sich um den Anteil des anderen Kantons am Kantonsanteil an der DBSt (21,2 % seit 2020). Ei- gentlich müsste diese Gutschrift (der abgelieferte Kantonsanteil) zuerst auf das Steueraufkom- men (100 %) aufgerechnet und erst dann ins Verhältnis zum Steueraufkommen DBSt gesetzt werden, um zu ermitteln, welcher Anteil am Ressourcenpotenzial auf andere Kantone entfällt. Die Kompensation würde klar höher ausfallen, die Realität aber viel besser abbilden. Allerdings sollte die Bereinigung gleichzeitig auch getrennt nach den natürlichen und juristischen vorge- nommen werden, da sonst bei den juristischen Personen deutlich überkompensiert und bei den natürlichen Personen unterkompensiert wird.
Kantonale Gewichtungsfaktoren
Bei der Berechnung der Steuerrepartitionen wird für jeden Kanton ein kantonaler Gewich- tungsfaktor ermittelt. Damit kann kantonsspezifischen Eigenheiten bezüglich Zusammenset- zung der Steuerbemessungsgrundlage Rechnung getragen werden. Dies trifft allerdings nur für die geleisteten Gutschriften zu, da hier ein direkter Zusammenhang zu Steueraufkommen und Steuerbemessungsgrundlage des Kantons besteht. Um dieser Ungleichbehandlung zu begegnen, müssten bei den erhaltenen Gutschriften die Gewichtungsfaktoren der abliefernden Kantone verwendet werden, d.h. für jeden Kanton wären die von 25 Kantonen erhaltenen Gutschriften mit den Gewichtungsfaktoren dieser Kantone umzurechnen. Aber auch für die geleisteten Gutschriften führt der kantonale Gewichtungsfaktor unter Umständen zu schlech- ten Korrekturergebnissen, da bei den Gutschriften und der Steuerbemessungsgrundlage die Zusammensetzung sehr unterschiedlich sein kann.
Alternativ würde sich die Verwendung eines für alle Kantone einheitlichen Gewichtsfaktors an- bieten, der sich aus dem Total von Steueraufkommen und Steuerbemessungsgrundlage DBSt aller Kantone berechnet. Einheitliche Faktoren sind auch bei anderen Berechnungen im Ressourcenausgleich üblich. Ein einheitlicher Gewichtungsfaktor hätte zudem den Vorteil, dass ein Steuerrepartitionsfranken in jedem Kanton zu einer gleich hohen Korrektur beim Ressourcen- potenzial führen würde. Damit würde die Summe der kantonalen Korrekturen null betragen, genauso wie die Summe der Gutschriftensaldi. Das Total des Ressourcenpotenzials würde dann nach der Umverteilung aus den Steuerrepartitionen nicht mehr höher oder tiefer ausfallen als vorher.