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Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 6 Seiten

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Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV)

Änderung vom [Datum]

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 23. November 20161 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Kapitel: Gemeinsamer Meldestandard für Informationen über Finanzkonten

Art. 5 und 6

Aufgehoben

Art. 6a Qualifizierte gemeinnützige Rechtsträger

Als qualifizierte gemeinnützige Rechtsträger nach Artikel 3 Absatz 9bisAIAG gelten in der Schweiz ansässige Rechtsträger, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a. Sie werden in der Schweiz ausschliesslich für religiöse, gemeinnützige, wis-Vernehmlassungsenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben oder sie werden in der Schweiz errichtet und betrieben und sind Berufsverbände, Wirtschaftsverbände, Handelskammern, Arbeitnehmerverbände, Landwirtschafts- oder Gartenbauverbände, Bürgervereinigungen oder Organisationen, die ausschliesslich zur Förderung der sozialen Wohlfahrt betrieben werden.

1 SR 653.11

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