Vorlage
Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 6 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. Verordnung
a. die Steuererklärung für die direkte Bundessteuer;
b. die Steuererklärung für die direkten Steuern der Kantone;
c. Bescheinigungen gemäss Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c DBG und Artikel 45 Buchstabe c des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 19904 oder die kantonalen Gesetzesbestimmungen zu dessen Umsetzung;
d. die Mehrwertsteuerabrechnung.
3Als nach Artikel 12b Absatz 1 AIAG über eine Zweigniederlassung verfügend gelten meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen, soweit sie in der Schweiz eine wirtschaftliche Zugehörigkeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b oder 51 Absatz 1 Buchstabe b DBG begründen.
4Nach Artikel 12b Absatz 2 AIAG als gewerblich gilt das Anbieten einer Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kundinnen oder Kunden durch:
a. die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19975;
b. Personen, die eine solche Dienstleistung für oder im Auftrag von Kundinnen oder Kunden gemäss den Artikeln 7–10 der Geldwäschereiverordnung vom 11. November 20156 berufsmässig anbieten und dabei insbesondere als Gegenpartei oder Intermediär auftreten oder eine Handelsplattform zur Verfügung stellen.
Gliederungstitel nach Art. 30a
2. Abschnitt: Präzisierung der Meldepflichten
Art. 30b
Schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen können im Todesfall einer Person eines meldepflichtigen Staates den Nachlass dieser Person bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft als Nachlass mit eigener Rechtspersönlichkeit behandeln, sofern ihnen der Tod dieser Person durch ein eröffnetes Testament, eine Todesurkunde oder in anderer geeigneter Form mitgeteilt worden ist.
Gliederungstitel nach Art. 30b
3. Abschnitt: Präzisierung der Sorgfaltspflichten Vernehmlassung
Art. 30c Entstehung einer Geschäftsbeziehung mit einem Kryptowertnutzer
oder einer Kryptowertnutzerin
1Als Ausnahmen nach Artikel 12f Absatz 2 Buchstabe b AIAG gelten Fälle, in denen eine Geschäftsbeziehung mit einer Kryptowertnutzerin oder einem Kryptowertnutzer