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Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 13 Seiten

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Übersetzung

Addendum zur Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten

Abgeschlossen am …

Von der Bundesversammlung genehmigt am …

In Kraft getreten am 1. Januar 2026

In der Erwägung, dass die zuständigen Behörden Unterzeichnerinnen der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (das „Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information“ oder „CRS MCAA“) sind;

in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden beabsichtigen, die Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten durch den weiteren Ausbau ihrer Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Unterstützung in Steuersachen kontinuierlich zu fördern, wie dies im Rahmen des bestehenden automatischen Informationsaustauschs nach dem CRS MCAA zum Ausdruck kommt;

in der Erwägung, dass das CRS MCAA vorsieht, dass das Recht der Staaten oder Gebiete voraussichtlich von Zeit zu Zeit geändert wird, um Aktualisierungen des Gemeinsamen Meldestandards Rechnung zu tragen, und dass, sobald diese Änderungen von einem Staat oder Gebiet in Kraft gesetzt wurden, das CRS MCAA für diesen Staat bzw. dieses Gebiet als Bezugnahme auf die aktualisierte Fassung gelten wird;

in der Erwägung, dass der Gemeinsame Meldestandard im Jahr 2023 aktualisiert wurde, um seinen Anwendungsbereich zu ändern und die Meldepflichten und Sorgfaltsverfahren auszuweiten;

in der Erwägung, dass mit dem vorliegenden Addendum bestimmte Informationen zu den im Rahmen des CRS MCAA auszutauschenden Informationen hinzugefügt werden sollen, um den durch die Aktualisierung des Gemeinsamen Meldestandards im Jahr 2023 eingeführten zusätzlichen Meldepflichten Rechnung zu tragen;

sind die zuständigen Behörden wie folgt übereingekommen:

SR ..........

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