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Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 6 Seiten
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Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. Verordnung
b. Sie sind in der Schweiz von der Einkommens- oder Gewinnsteuer befreit.
c. Sie haben keine Anteilseignerinnen oder Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an ihren Einkünften oder Vermögenswerten haben.
d. Nach schweizerischem Recht oder nach den Gründungsunterlagen der Rechtsträger dürfen ihre Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, ausser in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des Rechtsträgers, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung für einen vom Rechtsträger erworbenen Vermögensgegenstand in der Höhe des entsprechenden Marktwerts.
e. Nach schweizerischem Recht oder nach den Gründungsunterlagen der Rechtsträger werden bei ihrer Liquidation oder Auflösung ihre Vermögenswerte an einen staatlichen Rechtsträger oder einen Rechtsträger, der die Voraussetzungen nach den Buchstaben a–e erfüllt, übertragen oder sie fallen der Regierung der Schweiz, eines Kantons oder einer Gemeinde anheim.
Art. 9–11 und 16
Aufgehoben
Art. 18 Einleitungssatz und Bst. a
Als nach Artikel 5 Absatz 1 AIAG in der Schweiz ansässig gelten:
a. Finanzinstitute, die in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig sind oder eine wirtschaftliche Zugehörigkeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b oder 51 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer (DBG) begründen;
Gliederungstitel nach Art. 30
2. Kapitel: Melderahmen für Kryptowerte
1. Abschnitt: Relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen
Art. 30a
1 Als nach Artikel 12Vernehmlassungb Absatz 1 AIAG in der Schweiz steuerlich ansässig gelten mel-
dende Anbieter von Kryptodienstleistungen, die in der Schweiz eine persönliche Zugehörigkeit nach Artikel 3 oder 50 DBG3 begründen.
2Als nach Artikel 12b Absatz 1 AIAG einer Pflicht zur Einreichung von Steuerinformationsformularen unterliegend gilt, wer verpflichtet ist, in der Schweiz eine Steuererklärung oder eine Steuerinformationserklärung einzureichen. Als solche gelten: