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Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 6 Seiten

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Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. Verordnung

4Bei einem Trust, der nach Artikel 13 Absatz 4 AIAG anzumelden ist, muss die oder der Trustee vor dem Namen des Trusts den Zusatz «TDT=» hinzufügen. Artikel 13 Absätze 2 und 3 AIAG ist sinngemäss anwendbar.

Gliederungstitel vor Art. 32

2. Abschnitt: Vom Ausland automatisch übermittelte Informationen

Gliederungstitel vor Art. 33

3. Abschnitt: Informationssystem

Art. 34 Kategorien der bearbeiteten Personendaten und Daten juristischer

Personen

Die ESTV kann die ihr gemäss dem anwendbaren Abkommen übermittelten Personendaten und Daten juristischer Personen bearbeiten.

Gliederungstitel vor Art. 35a

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 35b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

1[Im ersten Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom …] gilt ein relevanter meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen nicht als schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen, wenn:

a. ein Staat oder Gebiet sich gegenüber dem Globalen Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke dazu bekannt hat, den automatischen Informationsaustausch über Kryptowerte [spätestens am Ende dieses Jahres] umzusetzen; und

b. der relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen kein schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen wäre, wenn dieser Staat oder dieses Gebiet den automatischen Informationsaustausch über Kryptowerte [zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom …] umgesetzt hätte.

2Das EFD führt eine Liste der Staaten oder Gebiete nach Absatz 1 Buchstabe a.

3Die relevanten meldenden Anbieter nach Absatz 1 melden der ESTV gemäss Artikel 15 Absatz 1VernehmlassungterAIAG jenen Staat, in dem sie der Meldepflicht unterstehen würden, sowie den Anknüpfungspunkt nach Abschnitt I MRK, aufgrund dessen sie in diesem Staat der Meldepflicht unterstehen würden.

4Für Rechtsträger nach den Artikeln 5 und 6 des bisherigen Rechts, die ab Inkrafttreten der Änderung vom ... als meldende schweizerische Finanzinstitute gelten, gelten in Bezug auf Konten, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Änderung geführt werden, die Sorgfaltspflichten für bestehende Konten. Es gelten die Fristen nach Artikel