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Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 6 Seiten

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Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. Verordnung

entsteht, ohne dass der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen zur Entstehung beiträgt oder diese verhindern kann.

2Als solche Ausnahmen gelten namentlich:

a. Wechsel der Kryptowertnutzerin oder des Kryptowertnutzers infolge gerichtlicher oder behördlicher Anordnung;

b. Entstehung eines Begünstigtenanspruchs gegenüber einem Trust oder einem ähnlichen Rechtsgebilde auf der Grundlage von dessen Errichtungsakt oder Stiftungsurkunde.

Art. 30d Auflösung der Geschäftsbeziehung

Wird eine Geschäftsbeziehung einer meldepflichtigen Nutzerin oder eines meldepflichtigen Nutzers nach einer Änderung der Gegebenheiten aufgelöst und ist die sich aus der Änderung der Gegebenheiten ergebende Nachprüfung der Geschäftsbeziehung mit der meldepflichtigen Nutzerin oder dem meldepflichtigen Nutzer im Zeitpunkt der Auflösung noch nicht abgeschlossen, so muss der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen die Änderung der Gegebenheiten für die Meldung nicht berücksichtigen.

Gliederungstitel nach Art. 30d

3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt: Registrierungspflicht

Art. 31

1Ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein relevanter meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen muss sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres anmelden, in dem es zu einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut beziehungsweise er zu einem relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen wird.

2Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut oder ein relevanter meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen muss sich bei der ESTV spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres abmelden, in dem die Eigenschaft als meldendes schweizerisches Finanzinstitut beziehungsweise als relevanter meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen endet oder die Geschäftstätigkeit aufgegeben wird.

3Nicht als Abmeldung gilt:

Vernehmlassung

a. die Mitteilung des meldenden schweizerischen Finanzinstituts oder des schweizerischen meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen an die ESTV, dass es keine meldepflichtigen Finanzkonten führt beziehungsweise er keine meldepflichtigen Nutzerinnen oder Nutzer hat;

b. die Meldung des relevanten meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen gemäss Artikel 15 Absatz 1terAIAG.