Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes

Inhaltlich stellt die Regelung klar, dass Finanzanalysen nur dann als unabhängig gelten und als solche bezeichnet werden dürfen, wenn die Ersteller sich an gewisse Vorgaben im Bereich der Organisation halten, welche insbesondere Interessenkonflikte vermeiden sollen. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, so muss die Finanzanalyse deutlich als nicht unabhängige Finanzanalyse gekennzeichnet werden. Die Regelung lässt grundsätzlich weiterhin Raum für Selbstregulierung. Die Regulierung im FIDLEG bedeutet im Übrigen nicht, dass Finanzanalysen als Finanzdienstleistung oder deren Ersteller als Finanzdienstleistung gelten. Das FIDLEG findet auf die Erstellung von Finanzanalysen nur soweit Anwendung, als dies in der vorliegenden Bestimmung vorgesehen wird.

Absatz 1

Absatz 1 der Bestimmung normiert den Grundsatz, dass Finanzanalysen nur dann als unabhängig gelten und als solche bezeichnet werden dürfen, wenn der Ersteller die Anforderungen nach den Artikel 21–27 FIDLEG sinngemäss erfüllt. Die entsprechenden Vorschriften regeln die Organisationsvorschriften an Finanzdienstleister (organisatorische Massnahmen und Interessenkonflikte). Werden sie vom Ersteller sinngemäss erfüllt, so ist davon auszugehen, dass er angemessene Vorkehrungen zur Sicherstellung einer unabhängigen Finanzanalyse getroffen hat. Daher darf diesfalls die Finanzanalyse als unabhängig bezeichnet werden.

Als Finanzanalysen (in der Praxis häufig als «Research» bezeichnet) gelten sämtliche Analysen oder Einschätzungen über Emittenten oder Finanzinstrumente, die als Grundlage für eine Anlageentscheidung dienen und die Kundinnen und Kunden oder anderen Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer zugänglich gemacht werden. Der Begriff der Finanzinstrumente richtete sich nach Artikel 3 Buchstabe a FIDLEG. Derjenige der Emittenten nach Artikel 3 Buchstabe f FIDLEG. Die Finanzanalyse umfasst namentlich die Beurteilung der Kreditwürdigkeit oder der wirtschaftlichen Lage eines oder mehrerer Emittenten, den zu erwartenden Geschäftserfolg, die daraus abgeleiteten finanziellen Ergebnisschätzungen für die Zukunft oder die Markt- und Wirtschaftsentwicklungen.

Hervorzuheben ist, dass die Analyse oder Einschätzung als Grundlage für eine Anlageentscheidung dienen müssen sowie den Kundinnen und Kunden oder anderen Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer zugänglich gemacht werden müssen. Analysen und Einschätzungen, die ausschliesslich zu internen Zwecken dienen, z.B. für das Portfolio- oder Risikomanagement) und nicht an Kundinnen und Kunden oder andere Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer abgegeben werden, fallen nicht unter den vorliegenden Begriff der Finanzanalyse. Der Begriff der Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer ist umfassend zu verstehen und umfasst alle natürlichen und juristischen Personen, die in irgendeiner Art und Weise am Finanzmarkt auftreten. Der Begriff des «Zugänglichmachens» ist breit und technologieneutral zu verstehen (z.B. Abgabe in Papierform, elektronische Zusendung, Publikation per Internet etc.), setzt aber jedenfalls das bewusste, zweckorientierte Handeln des Erstellers voraus.

Die Artikel 21–27 FIDLEG gelten für die Ersteller von Finanzanalysen und ihre Beauftragen nur sinngemäss, da die Erstellung von Finanzanalysen wie erwähnt keine Finanzdienstleistung darstellt. Verlangt wird insbesondere, dass die Erstellter von Finanzanalysen angemessene organisatorische Vorkehrungen treffen müssen, um Interessenkonflikte, die bei der Erstellung von Finanzanalysen entstehen können und damit deren Unabhängigkeit gefährden, zu vermeiden. Können Interessenkonflikte trotz dieser organisatorischen Vorkehrungen nicht ausgeschlossen werden, so ist dies in der Finanzanalyse offenzulegen (Art. 25 FIDLEG analog). Zudem müssen die Ersteller von Finanzanalysen sicherstellen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen (Art. 22 FIDLEG analog). Vorliegende Regelung gilt auch dann, wenn der Ersteller der Finanzanalyse Dritte beizieht, d.h. beauftragt (Art. 23 FIDLEG analog). Durch den Verweis auf die Artikel 21–27 FIDLEG werden grundsätzlich auch die entsprechenden Ausführungsbestimmungen in der FIDLEV anwendbar, wobei der Bundesrat ermächtigt bleibt, für Finanzanalyse