Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
1.1.1 Generelles
Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 20151 (FinfraG) trat am 1. Januar 2016 in Kraft und regelt die Organisation und den Betrieb von Finanzmarktinfrastrukturen sowie die Verhaltenspflichten der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer beim Effekten- und Derivatehandel. Es wurde insbesondere als Reaktion auf die Finanzmarktkrise von 2008 verabschiedet, mit dem Ziel, die Stabilität und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz nachhaltig zu stärken, sowie den Schutz der Finanzmarktteilnehmenden und die Geleichbehandlung der Anlegerinnen und Anleger zu gewährleisten. Mit dem Erlass des FinfraG wurden die Bestimmungen zur Organisation und zum Betrieb von Finanzmarktinfrastrukturen erstmals gesamtheitlich in einem einzigen Gesetz geregelt und an die veränderten Marktverhältnisse und globalen Standards angepasst. In Umsetzung internationaler Standards wurden zudem im FinfraG neue Regeln zum Derivatehandel statuiert und es wurden die Bestimmungen über die Offenlegung qualifizierter Beteiligungen, öffentlichen Kaufangebote und den Marktmissbrauch vom damaligen Börsengesetz (BEHG) ins FinfraG überführt.
Anlässlich der Verabschiedung der Botschaft am 3. September 2014 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) damit, fünf Jahre nach Inkrafttreten des FinfraG, des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 6. November 20192 (FIDLEG) und des Finanzinstitutsgesetzes vom 6. November 20193 (FINIG) Bericht über die Auswirkungen dieser neuen Gesetze zu erstatten.
In einem ersten Schritt hat das EFD – unter Einbezug der betroffenen Behörden und Finanzmarktakteure – das FinfraG und seine Auswirkungen überprüft. Es kam dabei zum Schluss, dass sich das FinfraG gesamthaft bewährt hat, in bestimmten Bereichen aber aufgrund von technologischen Entwicklungen, Weiterentwicklungen internationaler Standards sowie des Rechtsrahmes relevanter ausländischer Rechtsordnungen, insbesondere der EU, Anpassungen erforderlich sind.4 Mit den Anpassungen sollen die Stabilität des Finanzsystems und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz weiter gestärkt werden. Gleichzeitig sollen verschiedene Bestimmungen verhältnismässiger konzipiert werden, indem sie entweder vereinfacht und zweckmässiger ausgestaltet oder die entsprechenden Kosten für die Marktakteure verringert werden. Dabei sollen auch in der Praxis bestehende Rechtsunsicherheiten geklärt werden. Schliesslich sollen mit der Revision verschiedene Bestimmungen, welche heute auf Verordnungsstufe geregelt sind, aufgrund ihrer Bedeutung auf Gesetzesstufe angehoben werden.
Mit der vorliegenden Gesetzesänderung soll der im Rahmen des Reviews des FinfraG erkannte Handlungsbedarf angegangen werden. Nachfolgend wird je Themengebiet ein Überblick über den wesentlichen Handlungsbedarf gegeben. Für Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter Ziffer 3 verwiesen.
1.1.2 Finanzmarktinfrastrukturen
Die im FinfraG enthaltenden Vorschriften für Börsen entsprechen im Grundsatz der ehemaligen Regelung im altrechtlichen BEHG. Insbesondere wurde das Prinzip der Selbstregulierung beibehalten. Der Begriff der börsenähnlichen Einrichtung wurde mit dem FinfraG allerdings
1SR 958
2 SR 950.1
3 SR 954.1
4 Vgl. Bericht des EFD zur Evaluation des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (FinfraG-Review) vom 30. September 2022 (nachfolgend Evaluations-Bericht EFD).