Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes
Handelssysteme höher als bei einer zentralen Meldestelle, da sie jeweils eine eigene Meldestelle aufbauen müssten.
Im Vergleich zur Schaffung einer zentralen Meldestelle bei der FINMA wurde diese Variante daher als weniger geeignet erachtet, um die identifizierten Schwächen des Status Quo zu beheben. Auch ein extern in Auftrag gegebenes Gutachten kam zum Schluss, dass besonders eine zentralisierte Meldestelle eine sinnvolle Option darstelle. Entsprechend hat sich vorliegend dargestellte Alternative nicht durchgesetzt.
b. Variante 2: Vollständige Zentralisierung der Handelsüberwachungs- und Meldestellen
Geprüft wurden ausserdem eine vollständige Zentralisierung der Handelsüberwachungs- und Meldestellen einerseits bei der FINMA (Variante 2.1) und andererseits bei einem privatrechtlichen Institut (Variante 2.2). Diese beiden Varianten hätten zum einen den Vorteil, dass sie zu einer holistische Marktsicht führen würden, womit auch eine lückenlose Handelsüberwachung erfolgen könnte. Zum anderen würde es den Aufwand der bestehenden Handelsüberwachungsstellen verringern und potentielle neue Handelsplätze und DLT-Handelssystem müssten keine eigene Melde- und Handelsüberwachungsinfrastruktur aufbauen, was auch die initialen Kosten des Markteintritts tiefer halten würde. Ferner hätten beide Varianten für die Meldepflichtigen den Vorteil einer einzigen Meldestelle und eines einheitlichen Meldeformats und damit von tieferen Kosten.
Variante 2.1: Vollständige Zentralisierung bei der FINMA
Bei der Variante einer vollständigen Zentralisierung der Handelsüberwachungs- und Meldestellen bei der FINMA, würde die FINMA wie bei der vorgeschlagenen Lösung als zentrale Meldestelle fungieren, zusätzlich aber auch die Aufgabe der Handelsüberwachung komplett übernehmen. Die FINMA wäre damit alleine für die Überwachung von Insiderhandel und Marktmanipulation verantwortlich.
Diese Variante hätte den Vorteil, dass die FINMA selbst die Qualität der Meldungen sicherstellen könnte und bei Verletzungen entsprechend unmittelbar die erforderlichen Massnahmen ergreifen könnte, was die Effizienz steigern würde. Diesen Vorteil hat allerdings auch die nun vorgeschlagene Lösung (vgl. Ziff. 3.1). Eine vollkommene Zentralisierung der Handelsüberwachung bei der FINMA wäre hingegen nicht sinnvoll gewesen, da jeder Handelsplatz notwendigerweise den Handel am eigenen Handelsplatz überwachen muss. Da dies in vorliegender Variante nicht möglich gewesen wäre, wurde sie nicht weiterverfolgt.
Variante 2.2: Privatrechtliches Institut als zentrale Handelsüberwachungs- und Meldestelle
Es wurde auch geprüft, die Handelsüberwachungs- und Meldestellen bei einem neu geschaffenen, privatrechtlichen Institut zu zentralisieren. Diese Stelle hätte ein zu diesem Zweck gegründeter Verein sein können, der aus Teilen der bestehenden Melde- und Handelsüberwachungsstellen der beiden Börsen bestehen zusammengefasst hätte., Dies hätte den Vorteil, dass die bestehenden Melde und- Handelsüberwachungsstellen der Börsen und deren Infrastruktur miteinbezogen bzw. weitergenutzt werden könnten. Auch bei dieser Lösung würde jedoch eine vollkommene Zentralisierung der Handelsüberwachung dazu führen, dass mit der Überwachung des Handels am eigenen Markt ein zentrales Element des Handelsplatzes wegfällt. Beide bestehenden Börsen lehnten zudem diese Lösungsvariante im Rahmen einer informellen Vorkonsultation ab. Aus diesen Gründen wurde dieser Vorschlag nicht weiterverfolgt.