Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes

durch die präziser definierten und besser abgrenzbaren Begriffe des multilateralen Handelssystems und des organisierten Handelssystems ersetzt. Im Bereich der Nachhandelsinfrastrukturen wurde mit dem FinfraG eine Bewilligungspflicht für zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer, Transaktionsregister und Zahlungssysteme eingeführt und es wurden spezifisch auf diese Finanzmarktinfrastrukturen zugeschnittene Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten formuliert. Per 1. August 2021 wurden die Bestimmungen zu den Finanzmarktinfrastrukturen des FinfraG um das sogenannte Handelssystem für Distributed Ledger Technology-Effekten (DLT-Handelssystem) sowie den Vorschriften für dessen Betrieb ergänzt.

Die Überprüfung des FinfraG hat ergeben, dass sich die Bestimmungen im Bereich der Finanzmarktinfrastrukturen grundsätzlich bewährt haben, jedoch verschiedene Anpassungen notwendig sind. Dies namentlich, um die Stabilität des Finanzsystems zu stärken (inbes. Präzisierung des Begriffs der Systemrelevanz, Einführung von Gone-Concern-Mitteln für systemrelevante Finanzmarktinfrastrukturen, Verankerung des umfassenden präventiven Auflösungsplans auf Gesetzesstufe, Einführung eines vereinfachten präventiven Auflösungsplans für spezifische Finanzmarktinfrastrukturen, punktuelle Anpassungen in Bezug auf die Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung und Einführung spezifischer Abwicklungsinstrumente für systemrelevante zentrale Gegenparteien) und die Rechtssicherheit zu erhöhen (Abgrenzung Zentralverwahrer und Verwahrungsstelle, Verankerung der Anforderungen an Zahlungssysteme auf Gesetzesstufe).

1.1.3 Handel mit Derivaten

Mit dem FinfraG wurde der Handel mit Derivaten in der Schweiz in Umsetzung internationaler Standards und im Einklang mit der Praxis in relevanten ausländischen Jurisdiktionen folgenden Pflichten unterstellt: Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei (Abrechnungspflicht), Meldung an ein Transaktionsregister (Meldepflicht) und Minderung der Risiken (Risikominderungspflicht) sowie die Pflicht, gewisse Derivatgeschäfte über eine Börse oder ein anderes Handelssystem zu handeln (Handelspflicht). Inhaltlich orientieren sich die Bestimmungen an denjenigen der EU.

Die Überprüfung des FinfraG hat ergeben, dass die Bestimmungen im Bereich des Handels mit Derivaten den damit angestrebten Zweck grundsätzlich erfüllen, jedoch der Nutzen der Meldepflicht (Beitrag zur Erhöhung der Stabilität des Finanzsystems und der Markttransparenz) erhöht werden sollte. Dies soll erreicht werden, indem die Qualität der Meldungen und der gegenseitige Zugang der inländischen und ausländischen Behörden zu den erhobenen Daten verbessert werden. Ausserdem sollen kleine nichtfinanzielle Gegenparteien aus Gründen der Verhältnismässigkeit von regulatorischen Erleichterungen profitieren können, insbesondere indem sie von der Meldepflicht befreit werden. Schliesslich sollen die Vorschriften in Bezug auf grenzüberschreitende Derivatgeschäften konsolidiert werden und es soll Rechtsicherheit in Bezug auf die Kategorisierung der Gegenpartei geschaffen werden.

1.1.4 Offenlegungs- und Übernahmerecht sowie Marktmissbrauch

Die Bestimmungen des FinfraG zur Offenlegung von Beteiligungen (Offenlegungsrecht), zu den öffentlichen Kaufangeboten (Übernahmerecht) und zum Insiderhandel und zur Kurs- bzw. Marktmanipulation (Marktmissbrauch) wurden bei der Schaffung des FinfraG materiell grundsätzlich unverändert aus dem damaligen BEHG übernommen.

Die Überprüfung des FinfraG hat ergeben, dass sich auch in diesem Bereich die Bestimmungen dem Grundsatz nach bewährt haben und zweckmässig sind, insbesondere was das Übernahmerecht betrifft. Im Bereich des Offenlegungsrechts erscheint es jedoch angezeigt, die Kosten der Meldepflichtigen zu verringern (inbes. durch die Abschaffung der 3-Prozent-Meldeschwelle und die Einschränkung der Strafbarkeit) und die Effizienz in der Aufsichtsarchitektur zu verbessern. Andererseits erscheint es zwecks Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des