Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 25. Januar 2024 zur Legislaturplanung 2023–2027 angekündigt.

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

2.1 Finanzmarktinfrastrukturen

Im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit und die Widerstandsfähigkeit der Finanzmarktinfrastrukturen haben der Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen (Committee on Payments and Market Infrastructures, CPMI) der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) und die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) auf der Grundlage der Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen (principles for financial market infrastructures bzw. PFMI)6 im Jahr 2014 einen Bericht mit dem Titel Recovery of financial market infrastructures veröffentlicht,7 welcher im Jahr 2017 überarbeitet wurde und darauf abzielt, den betroffenen Institutionen und den in diesem Bereich zuständigen Behörden eine Orientierung zu bieten. Hinzu kommen die Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions (Key Attributes) des Financial Stability Board (FSB), welche zwölf Kernelemente einer wirksamen Abwicklungsregelung für Finanzinstitute umfassen.8 Diese wurden im Oktober 2011 veröffentlicht und im Oktober 2014 aktualisiert. Insbesondere ist in Anhang II-1 der Key Attributes festgelegt, wie die ermittelten Grundsätze in Regelungen für systemrelevante Finanzmarktinfrastrukturen umgesetzt werden können. Das FSB hat einen Leitfaden erarbeitet, welcher die Key Attributes ergänzt und ihre Umsetzung speziell für zentrale Gegenparteien vereinfachen soll.9 Diesbezüglich hat das FSB kürzlich eine Analyse der im Falle einer Abwicklung zur Verfügung stehenden spezifischen Instrumente und Ressourcen vorgenommen und seine Publikationen entsprechend angepasst.10

In der EU werden die Vorschriften für Finanzmarktinfrastrukturen regelmässig überarbeitet und wurden seit Inkrafttreten des FinfraG mehrfach geändert. Die Vorschriften für zentrale Gegenparteien wurden insbesondere im Rahmen der verschiedenen Revisionen der Europäischen Finanzmarktinfrastrukturregulierung (EMIR)11 angepasst, und auch die Verordnung über Wertpapierzentralverwahrer (CSDR) wurde mehrfach einer Revision unterzogen, wobei die letzte Aktualisierung Ende 2023 stattgefunden hat.12 Die Vorschriften für Handelsplätze waren ihrerseits Gegenstand mehrerer Anpassungen im Zuge der Änderung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) und der Verordnung über Märkte für

6 BIZ, Principles for financial market infrastructures: www.bis.org/fsi/fsisummaries/pfmi.htm.

7 BIZ und IOSCO, Recovery of financial market infrastructures, Oktober 2014 (überarbeitete Fassung Juli 2017). Kann kostenfrei abgerufen werden auf: www.bis.org/cpmi/publ/d162.pdf.

8 FSB, Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions, 15. Oktober 2014. Kann kostenfrei abgerufen werden auf: www.fsb.org/wp-content/uploads/r_141015.pdf.

9 FSB, Guidance on Central Counterparty Resolution and Resolution Planning, 5. Juli 2017. Kann kostenfrei abgerufen werden auf: www.fsb.org/wp-content/uploads/P050717-1.pdf.

10 FSB, Financial Resources and Tools for Central Counterparty Resolution, 25. April 2024. Kann kostenfrei abgerufen werden auf: https://www.fsb.org/wp-content/uploads/P250424-1.pdf.

11 Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

12 Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1.