Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/1: Totalrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) · 118 Seiten

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BCH-FPS und LCH stellten sich gegen eine provisorische Semesterpromotion in zweisemestrigen BM2-Bildungsgängen. Dies würde bedeuteten, dass auch Lernende ohne vorhandenes Wissen in den Fächern direkt zur Berufsmaturitätsprüfung zugelassen werden. LCH führt noch aus, dass die Wissenslücken sich während des anspruchsvollen Vollzeitlehrgangs nicht beheben lassen, die Defizite werden immer grösser. Müssen solche überforderte Lernende mitgezogen werden, bindet das nicht nur Ressourcen der Lehrpersonen, sondern es leidet auch das Lernklima in der Klasse und die Unterrichtsqualität sinkt. LCH macht einen entsprechenden Formulierungsvorschlag für Abs. 6. Dabei wird die provisorische Semesterpromotion für Bildungsgänge der BM2 mit mehr als zwei Semestern nicht in Frage gestellt.

ALV lehnt die provisorische Semesterpromotion für zweisemestrige Bildungsgänge ab, da Lernende ansonsten automatisch an der Abschlussprüfung teilnehmen dürfen. Diesbezüglich macht ALV einen Ergänzungsvorschlag für den erläuternden Bericht. Für Bildungsgänge der BM2 mit mehr als zwei Semestern wird die provisorische Semesterpromotion hingegen nicht in Frage gestellt.

LKB rät von der provisorischen Semesterpromotion für zweisemestrige BM2-Bildungsgänge ab. Während dies für Teilzeit-BM2-Bildungsgänge akzeptabel sein könnte, wäre es für Vollzeitbildungsgänge problematisch, da Lernende de facto automatisch zur Berufsmaturitätsprüfung zugelassen werden. Zudem werden Aufnahmeprüfungen bei guten Vornoten im EFZ in vielen Kantonen bereits abgeschafft, was aber nicht bedeutet, dass sie in den allgemeinbildenden Fächern ausreichend vorbereitet sind.

Eine Förderung der Berufsmaturität wird damit nicht erreicht, sondern nur der Anspruch der Fachhochschulen auf eine genügende BM-Vorbildung verunmöglicht.

SVMEP merkt an, dass die Anpassung von Abs. 6 im Interesse der Gleichbehandlung der BM1- und BM2-Lernende, die Bestehensnorm für BM2-Lernende erleichtert.

Organisationen an den Schulen der Sekundarstufe II und an den Fachhochschulen

BZT lehnt die provisorische Semesterpromotion für BM2 –Bildungsgänge ab (Abs. 6) und beantragt die Beibehaltung des bisherigen Abs. 5 des ehem. Art.17

AKAD/Minerva beantragt auf der Basis der gemachten Erfahrungen generell die provisorische Semesterpromotion zu streichen oder zumindest keine provisorische Promotion in das Abschlusssemester vorzusehen. Diese beeinträchtigt die Erfolgsquote. In den BM2-Vollzeitbildungsgänge bedeutet eine provisorischen Semesterpromotion, dass niemand von der Berufsmaturitätsprüfung abgehalten werden kann, es sei denn die Schule eine Richtlinie zur provisorischen Promotion aufstellt, damit die Erfolgsquote auch gewährleistet werden kann.

KV Zürich begrüsst die provisorische Semesterpromotion in allen BM-Bildungsgängen. KV KV Zürich ist allerdings der Ansicht, dass die Anpassung der Promotionsvoraussetzungen für die zweisemestrige Vollzeitausbildung BM 2 kontrovers betrachtet werden kann. Sie führt de facto dazu, dass alle Neu-Eintretenden automatisch zur Berufsmaturitätsprüfung zugelassen werden, auch wenn die Erfolgsaussichten aufgrund der Leistungen minimal sind.

BSA lehnt die provisorische Semesterpromotion für die zweisemestrige Vollzeitausbildung BM2 ab.

BSA sieht darin eine Erhöhung der Durchfallquote bei den Abschlussprüfungen und eine Senkung der Qualität des Unterrichts im zweiten Semester.