Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/1: Totalrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) · 118 Seiten
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SGB begrüsst die provisorische Semesterpromotion auch für Kandidatinnen und Kandidaten von zweisemestrigen BM2-Bildungsgängen (Abs. 6). SGB bedauert hingegen, dass es für die betroffene BM1- Lernenden kein Wiederholungsanspruch besteht, sondern die Wiederholung vom Einverständnis des Lehrbetriebs und von der Zustimmung des Kantons abhängig gemacht wird.
Organisationen aus dem Bildungsbereich
Gesamtschweizerische Organisationen
SBBK betrachtet die Anpassung der Promotionsvoraussetzungen für die zweisemestrige Vollzeitausbildung BM 2 kontrovers. Für die einheitliche Gestaltung für alle Ausbildungsmodelle sprechen gute Gründe der Transparenz und Übersichtlichkeit wie auch der Chancengleichheit. Personen, die eine Herausforderung mit mehr Stoff pro Semester annehmen, werden nicht mehr strenger beurteilt als Personen mit längeren Ausbildungen. Die Praxis hat sicherzustellen, dass die gute Beratung der Kandidatinnen und Kandidaten gelingt, so dass nicht vermehrt Personen das Ziel einer Berufsmaturität endgültig verfehlen, weil sie trotz ungenügender Leistungen zur Schlussprüfung antreten und auch die Wiederholung nicht schaffen.
SDK und TRBS lehnen die provisorische Semesterpromotion für zweisemestrige Bildungsgänge ab. Die Promotion wird für diese Bildungsgänge de facto abgeschafft, was dazu führt, dass leistungsschwache Lernende die Abschlussprüfungen absolvieren können, ohne eine reelle Chance sie zu bestehen. Ausserdem entsteht eine unglückliche Differenz in den Anforderungen zur BM1.
VSP lehnt die provisorische Semesterpromotion für zweisemestrige Bildungsgänge ab, welche zu einer Erhöhung der Durchfallquote führen würde. Aus demselben Grund sollte auch bei berufsbegleitenden Ausbildungen von einer provisorischen Promotion ins Abschlusssemester abgesehen werden.
KSHW lehnt die provisorische Semesterpromotion für zweisemestrige Bildungsgänge ab. Da immer mehr Kantone die Aufnahmeprüfungen bei guten EFZ-Noten für die BM2 abschaffen, würde dies bedeuten, dass Lernende ohne Überprüfung des vorhandenen Wissens in den allgemeinbildenden Fächern direkt zur Berufsmaturitätsprüfung zugelassen werden. KSHW empfiehlt Abs. 6 so zu ergänzen, dass eine provisorische Promotion letztmals ein Jahr und eine Nicht-Promotion letztmals ein halbes Jahr vor Abschluss des Berufsmaturitätsunterrichts ausgesprochen werden kann. Mit dieser Ergänzung wird verhindert, dass Kandidatinnen und Kandidaten wenige Tage vor Beginn der Abschlussprüfungen von diesen ausgeschlossen werden.
SKKBS erachtet Ab. 3 als unklar («Für die Promotion zählen die Noten der unterrichteten Fächer; die Note für das IDAF zählt nicht.»). Der Begriff IDAF umfasst die IDPA nicht. Aus Sicht von SKKBS wäre folgende Formulierung klarer: «...die Noten für das interdisziplinäre Arbeiten (IDAF und IDPA) zählen nicht.». SKKBS lehnt die provisorische Semesterpromotion für zweisemestrige BM2-Bildungsgänge ab (Abs. 6). Die BM1 wird gegenüber BM2 noch unattraktiver (mit einer viel höheren Anzahl Semester, die bestanden werden müssen). Mit der neuen Regelung können Personen mit ungenügenden Leistungen über das ganze Jahr die Abschlussprüfungen antreten. Aus Sicht der Klassenzusammensetzung ist dies nicht zielführend. Die Idee einer Beratung der Lernenden ist praxisfern.
Interkantonale und kantonale Organisationen
KIMS empfiehlt Abs. 6 so zu ergänzen, dass eine provisorische Semesterpromotion letztmals ein Jahr und eine Nicht-Promotion letztmals ein halbes Jahr vor Abschluss des Berufsmaturitätsunterrichts ausgesprochen werden kann. Mit dieser Ergänzung wird verhindert, dass Kandidatinnen und Kandidaten wenige Tage vor Beginn der Abschlussprüfungen von diesen ausgeschlossen werden.