Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/1: Totalrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) · 118 Seiten
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Bildungsgängen eingeführt wird, dann sollte wenigstens im letzten Semester die Promotion nicht ausgesetzt werden.
ZH ist gegenüber der eingeführten provisorischen Semesterpromotion für zweisemestrige BM2-Bildungsgänge kritisch. Die Promotion wird für diese Bildungsgänge de facto abgeschafft. Die Lernenden erhalten gegenüber den BM1-Lernenden eine Erleichterung, weil sie den Bildungsgang auch im Falle ungenügender Leistungen bis zum Schluss fortsetzen können. In der BM1 müssen die Lernenden bis zum Abschluss des Bildungsgangs wiederholt die Promotionsvoraussetzungen am Ende des Semesters erfüllen. Diese erhöhten Anforderungen an die BM1-Lernenden schwächen die Attraktivität der BM1 im Vergleich zur BM2. Des Weiteren schafft die neue Bestimmung einen falschen Anreiz für Personen, deren Fähigkeiten für die BM nicht ausreichen oder deren Motivation nicht zu den Zielsetzungen der BM2 passt. Sie läuft zudem den Massnahmen zur Reduktion der Drop-Out-Quote im Zusammenhang mit dem prüfungsfreien BM2-Zugang zuwider. Es ist aus Sicht des Kantons anzunehmen, dass Lernende mit nicht erfüllten Promotionsvoraussetzungen trotz Beratung an den Abschlussprüfungen teilnehmen, diese aber aufgrund der unzureichenden Fähigkeiten nicht bestehen. Für die Lernenden sind die Standortbestimmung am Semesterende und der Entscheid über den weiteren Verbleib in der BM wichtig für die Wahl der passenden beruflichen Laufbahn.
In Bezug auf die Möglichkeit der Wiederholung eines Unterrichtsjahrs (Abs. 7) stellt ZH einen Widerspruch zu Art. 13 fest. Wenn ein Unterrichtsjahr einmal wiederholt werden kann, so kann der zweisemestrige BM2-Bildungsgang ein zweites Mal von neuem begonnen werden. Aus diesem Grund schlägt ZH vor, zu präzisieren, dass zweisemestrige Bildungsgänge von der Bestimmung ausgeschlossen sind.
SH plädiert für die Beibehaltung der bisherigen Formulierung in Art.17 Abs. 5 Bst. b. Eine frühere Selektion am Ende des ersten Semesters ist sowohl für die Lernenden und deren Zukunftsplanung wie auch für die Lehrpersonen und deren Unterricht dienlicher.
JU wünscht sich, dass die Schule bei BM2-Bildungsgängen über eine provisorische Promotion oder einen Ausschluss aus dem Unterricht entscheiden kann.
VD wünscht sich, dass im Abs. 6 präzisiert wird, dass nach dem letzten Semester kein Ausschluss erfolgen kann. Entsprechend soll auch der erläuternde Bericht ergänzt werden. VD ist der Ansicht, dass Abs. 7 mit der Information ergänzt werden soll, dass nur schulisch orientierte Angebote von dieser Bestimmung betroffen sind.
SG ist der Meinung, dass eine provisorische Promotion im Rahmen von zweisemestrigen BM2-Bildungsgängen sinnlos ist. Entweder sollen die Kandidatinnen und Kandidaten nach wie vor aus dem Unterricht ausgeschlossen werden oder es soll bei diesen Bildungsgängen explizit auf eine Promotion verzichtet werden.
ZG empfiehlt Abs. 6 so zu ergänzen, dass es keinen Promotionstermin am Ende des letzten Semesters – wenige Tage vor Beginn der Abschlussprüfungen – gibt. Dies entspricht auch den Usanzen an den Gymnasien. ZG macht einen entsprechenden Ergänzungsvorschlag für den erläuternden Bericht.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
In Anbetracht der Tatsache, dass die provisorische Semesterpromotion für zweisemestrigen BM2-Bildungsgänge die Durchfallquote der BM2 steigen könnte, empfehlen SAV und economiesuisse die Durchfallquote auf übergeordneter Ebene zu beobachten.