Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/1: Totalrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) · 118 Seiten
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betont BE, dass dies auch für zweisprachige Angebote gelten muss, welche eine Überschneidung in einzelnen Fächern hervorrufen, da sonst eine sprachliche Minorität benachteiligt werde könnte. In Bezug auf Abs. 3 würden sich die obenerwähnten Kantone wünschen, dass die Möglichkeit der kantonsübergreifenden Vorbereitung und Validierung in der BMV anstatt in den Erläuterungen festgeschrieben wird. SO verlangt ausdrücklich, eine Ergänzung von Abs. 3, damit die interkantonale Zusammenarbeit explizit vorgesehen wird. AI, AR, BE, FR, GL, LU, OW, SH, SO TG, ZH halten ausserdem fest, dass es sich für etliche Kantone um eine weitreichende Neuerung handelt, dass die Prüfungen in den Ausrichtungen identisch zu erfolgen haben (Abs. 4) und begrüssen ausdrücklich die Erläuterungen dazu im erläuternden Bericht, einschliesslich der möglichen Abweichungen. BE betont, dass für die Entwicklung einer Kultur des gemeinsamen Prüfens ein Prozess der beteiligten Schulen und Lehrpersonen erfolgen muss. Ein derartiger Prozess braucht Zeit und Engagement der Betroffenen, die Rahmenbedingungen müssen zudem geschaffen werden für diesen Prozess durch Veranstaltungen und Instrumente. Ebenfalls hat die Koordination der gemeinsamen Prüfungen und die entsprechenden Vorbereitungsarbeiten zumindest initial einen gewissen finanziellen Aufwand zur Folge, der sich nicht konkret beziffern lässt.
SG begrüsst grundsätzlich die Vereinheitlichung der schriftlichen Abschlussprüfungen pro Ausrichtung (Abs. 4), weist aber auf die Herausforderung der Eingliederung der Wirtschaftsmittelschule hin.
GR, TI und ZG begrüssen, dass jede Sprachregion eines Kantons ihre eigenen Abschlussprüfungen vorbereiten kann (Abs. 4). In Bezug auf Abs. 4 würden sie sich wünschen, dass die Möglichkeit der kantonsübergreifenden Prüfungsdurchführung in der BMV anstatt in den Erläuterungen festgeschrieben wird.
Für ZG ist fraglich, ob die Vereinheitlichung der schriftlichen Abschlussprüfungen pro Ausrichtung innerhalb eines Kantons auch für schulisch organsierte Angebote (SOG) gelten soll. ZG ist der Ansicht, dass Abweichungen zwischen den Schultypen möglich sein sollen und macht einen entsprechenden Formulierungsvorschlag. Der Kanton plädiert dafür, dass Handels- und Wirtschaftsmittelschulen weiterhin eigenständig einheitliche Prüfungen erstellen können, die sich von den einheitlichen Prüfungen der betrieblich organisierten Grundbildung (BOG) unterscheiden. Zudem gäbe die geplante Regelung für Schulen, die zeitgleich auch noch Maturitätsprüfungen durchführen müssen, grosse, kaum lösbare organisatorische Probleme.
GR lehnt die Vereinheitlichung der schriftlichen Abschlussprüfungen pro Ausrichtung innerhalb eines Kantons ab (Abs. 4) und bittet den Text so formulieren, dass eine Differenzierung der Abschlussprüfungen pro Schultyp (BOG/SOG) möglich ist. Der Kanton plädiert dafür, dass Handels- und Wirtschaftsmittelschulen weiterhin eigenständig einheitliche Prüfungen erstellen können, die sich von den einheitlichen Prüfungen der betrieblich organisierten Grundbildung (BOG) unterscheiden. Eine gemeinsame Prüfung mit der BOG wäre eine klare Nivellierung nach unten. Der Berufsmaturitätsunterricht im Rahmen von schulisch organisierten Grundbildungen (SOG) hat in vielen Fächern eine deutlich höhere Stundendotation und mehr Stoffinhalte. Zudem würden durch die geplante Regelung für Schulen, die zeitgleich auch noch Maturitätsprüfungen durchführen müssen, grosse, kaum lösbare organisatorische Probleme entstehen. Auch wäre die Verfügbarkeit von Fachexperten im ganzen Kanton am gleichen Tag – notabene teilweise parallel zu gymnasialen Maturitätsprüfungen, wo ebenfalls ein Expertenwesen besteht – ernsthaft in Frage gestellt.
AG begrüsst grundsätzlich die Vereinheitlichung der schriftlichen Abschlussprüfungen pro Ausrichtung (Abs. 4). Der Kanton ist dennoch der Ansicht, dass für schulisch organisierte Angebote, welche vertiefte Kompetenzen in den Unterrichtsfächern vermitteln, weiterhin die Möglichkeit bestehen muss, eigene Prüfungen durchzuführen und beantragen eine entsprechende Ergänzung.