Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/1: Totalrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) · 118 Seiten
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EHB möchte geklärt haben, aus welchem Grund Abs. 3 des bisherigen Art. 22 (Verfassung IDPA gegen Ende des Praktikums für schulisch organisierten Grundbildungen mit Praktikum am Schluss) nicht im Entwurf der neuen BMV übernommen wurde.
Interkantonale und kantonale Organisationen
KIMS stimmt Abs. 1 explizit zu und regt an, den erläuternden Bericht mit einem Hinweis zu ergänzen, dass in den Handels- und Wirtschaftsmittelschulen sowie in den Informatikmittelschulen (Modell 3+1) die BM-Abschlussprüfungen vor dem Praktikum abgelegt werden.
Organisationen an den Schulen der Sekundarstufe II und an den Fachhochschulen
BFH stimmt Abs. 1 vollumfänglich zu und regt an, den erläuternden Bericht mit einem Hinweis zu ergänzen, dass in den Handels- und Wirtschaftsmittelschulen sowie in den Informatikmittelschulen (Modell 3+1) die BM-Abschlussprüfungen vor dem Praktikum abgelegt werden.
Organisationen der Wirtschaft
OdASanté, H+ und Spitex Schweiz sind der Meinung, dass mit der neuen Regelung, wonach die IDPA im Rahmen des Berufsmaturitätsunterrichts erstellt wird, der Bezug der Berufsmaturität zur Arbeitswelt für die schulisch organisierten Grundbildungen negiert wird. Es stellt sich die Frage, ob ein solcher Bezug für die beruflich organisierten Grundbildungen notwendig und gefordert ist.
Centre Patronal beantragt mehr Flexibilität beim Abs. 2 in Bezug auf die Abschlussprüfungen für bestimmte Zielpubliken (Erwachsene, Sportlerinnen und Sportler).
Artikel 22 Fremdsprachendiplome
Kantone
JU und VD haben zu diesem Artikel keine Bemerkungen.
TI begrüsst, dass die Schulen weiterhin auf Fremdsprachendiplome vorbereiten können (Abs. 1) und ist für die klärenden Ausführungen im erläuternden Bericht dankbar.
VS merkt an, dass die neue Regelung, wonach die Kantone (und nicht mehr das SBFI) die Fremdsprachendiplome definieren, welche zum Ersatz der Abschlussprüfungen führen (Abs. 2), in der Praxis gewisse Herausforderungen mit sich bringen wird, damit die Handhabung in den Kantonen vergleichbar bleibt.
AI, AR, BE, BL, BS, FR, GR, LU, OW, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, ZH begrüssen, dass die Schulen
weiterhin auf Fremdsprachendiplome vorbereiten können (Abs. 1) und sind für die klärenden Ausführungen im erläuternden Bericht dankbar. In Bezug auf die neue Regelung, wonach die Kantone (und nicht mehr das SBFI) die Fremdsprachendiplome definieren, welche zum Ersatz der Abschlussprüfungen führen (Abs. 2), weisen die obenerwähnten Kantone auf mögliche Schwierigkeiten in der Praxis hin, insbesondere in Bezug auf die Sicherstellung einer vergleichbaren Anrechnung in allen Kantonen (BE und GR äussern sich explizit für die Beibehaltung der bisherigen Praxis). In Bezug auf die Bestimmung in Abs. 5, wonach Personen, welche ein Fremdsprachdiplomen mitbringen, vom Unterricht, aber nicht von der Erfahrungsnote befreit werden können, sind die obenerwähnten Kantone der Meinung, dass ein Fremdsprachendiplom auf Niveau C1 und höher, respektiv 2 Stufen über dem Abschlussniveau zu einer Volldispensation führen sollte. Es wird in diesem Zusammenhang ein gewisser Widerspruch zu Art. 15 Abs. 1 festgestellt. 39/118