Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten
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Pflanzengesundheitsverordnung
Art. 106 Abs. 1 Bst. c
Nach den aktuellen Bestimmungen können BAFU und BLW bestimmte Kontrollen von Betrieben unabhängigen Kontrollorganisationen übertragen. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll präzisiert werden, dass auch einzelne Kontrollen beim Pflanzenpass-Systems ausgelagert werden können, wie z.B. Kontrollen im Rahmen von Ausnahmebewilligungen nach Art. 42 und 62 PGesV, Kontrollen für die Ausstellung von Pflanzenpässen, und Kontrollen in Betrieben, die einen Antrag auf Zulassung für das Ausstellen von Pflanzenpässen gestellt haben.
5.4 Auswirkungen
5.4.1 Bund
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine nennenswerten finanziellen und personellen Auswirkungen für den Bund.
5.4.2 Kantone
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine nennenswerten finanziellen und personellen Auswirkungen für die Kantone. Die Änderung von Artikel 10 Abs. 4 und Artikel 13 Abs. 4 kann bei den zuständigen kantonalen Diensten zu einem personellen und finanziellen Mehraufwand führen; da der Mehraufwand nur im Ereignisfall eintritt und der Fall relativ selten ist, ist die Relevanz als sehr gering einzustufen.
5.4.3 Volkswirtschaft
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine nennenswerten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.
5.4.4 Umwelt
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine nennenswerten Auswirkungen auf die Umwelt.
5.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Der internationale Handel ist von der vorgesehenen Änderung der PGesV nicht betroffen. Die Bestimmungen des SPS-Abkommens der WTO (Sanitary and Phytosanitary Agreement) sowie das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) sind weiterhin erfüllt.
5.6 Inkrafttreten
Die Änderung der PGesV tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
5.7 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage für diese Änderung bilden die Artikel 149 Absatz 2 und 153 des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1) sowie Artikel 26 Absatz 1 des Waldgesetzes (SR 921.0).