Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten

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6 Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung), SR 916.140

6.1 Ausgangslage

Gemäss Artikel 60 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) braucht, wer Reben neu anpflanzt, eine Bewilligung des Kantons. Die Bewilligungspflicht zielt darauf ab, dass Reben für die Weinerzeugung nur an für den Weinbau geeigneten Standorten angepflanzt werden. Artikel 2 der Weinverordnung (SR 916.140) legt die allgemeinen Kriterien fest, die die Kantone berücksichtigen müssen, wenn sie Neuanpflanzungen bewilligen. Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde. Die gleich lautenden Motionen 21.4157 und 21.4210 «Wiederbepflanzung von Rebflächen. Flexibilität für die Weinbäuerinnen und Weinbauern» beauftragen den Bundesrat, die Zehnjahresfrist für die Erneuerung von Rebflächen zu streichen.

Wird die Bewirtschaftung einer Rebfläche während mehr als zehn Jahren unterbrochen, so fällt die Zulassung dahin und die Weinbauparzelle wird aus dem Rebbaukataster gestrichen. Der Rebbaukataster verzeichnet alle Grundstücke mit Rebflächen und mit in Erneuerung befindlichen Flächen. Gemäss den geltenden Bestimmungen der Weinverordnung kann eine Fläche, auf der Reben beseitigt wurden, innerhalb von zehn Jahren erneuert werden. Nach Ablauf dieser Frist wird sie aus dem Rebbaukataster gestrichen und die Eigentümerin bzw. der Eigentümer muss fortan eine neue, vom Kanton erteilte Bewilligung für das Anpflanzen besitzen. Die Kantone führen die Daten des Rebbaukatasters nach. Anhand dieser Daten lassen sich insbesondere die Rückverfolgbarkeit der Kenndaten der Trauben vom Produktionsstandort bis zum eingekellerten Traubenposten und die Anwendung der Höchsterträge mittels der Bescheinigungen über die Traubenhöchstmengen, die für die Produktion von Wein verwendet werden dürfen (Traubenpass), dokumentieren. Die Motionen 21.4157 und 21.4210 wurden vom Parlament angenommen.

In Bezug auf die Sachbezeichnung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung besteht ein Konflikt zwischen dem Bundesrecht und der überwiegenden Mehrheit der kantonalen Gesetzgebungen im Bereich Weinwirtschaft. Gemäss der Weinverordnung muss die Weinklasse ausgeschrieben werden, wohingegen die Kantone in ihren Regelungen mehrheitlich festgelegt haben, dass die Abkürzung «KUB/AOC» verwendet werden darf.

Mit der Änderung der Weinverordnung vom 18. Oktober 2017 wurde der Vollzug der Weinlesekontrolle durch die Kantone harmonisiert. Die Harmonisierung auf nationaler Ebene, die Digitalisierung des Traubenpasses (mit Ausnahme des Kantons Wallis) und die elektronische Erfassung der eingekellerten Posten ermöglichen den Kantonen mehr Flexibilität bei der Überwachung der Eigenkontrolle durch die Einkellerin oder den Einkellerer und beschleunigen die Verfahren. Die Überwachung erfolgt nicht nur während der Weinlese, sondern erstreckt sich von der Einkellerung der Traubenposten bis zur Erstellung des Kellerblatts. Beim Kellerblatt handelt es sich um das standardisierte Dokument, mit dem der Kanton den Abschluss der Einkellerung der einzelnen Betriebe für den jeweils aktuellen Jahrgang bestätigt.

6.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Zehnjahresfrist für die Erneuerung von Rebflächen wird gestrichen. Die Definition einer Neuanpflanzung muss entsprechend geändert werden. Als Neuanpflanzung gilt neu das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die nach dem 1. Januar 2016 nie als Rebfläche bewirtschaftet wurde. Dieses Datum berücksichtigt die Frist von maximal zehn Jahren für die Erneuerung, die ab dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens ihrer Aufhebung abegezogen werden.

Die Sachbezeichnung von Schweizer Wein der Klasse «Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung» kann durch die Abkürzung «KUB/AOC» ersetzt werden.