Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht

Pflanzengesundheitsverordnung

c. Der Betrieb produziert oder handelt mit Holz, Verpackungsmaterial und anderen Gegenständen aus Holz, die eine Behandlung oder Markierung nach ISPM 15 benötigen.

Die erste Kontaktstelle für zugelassene Betriebe bei Befallsverdacht (Art. 8 Abs. 2 PGesV) soll unverändert beim EPSD bleiben.

Artikel 13 Abs. 5

Massnahmen zur Bekämpfung von Quarantäneorganismen werden aktuell von den zuständigen Bundesämtern nicht nur in Richtlinien, sondern auch in Notfallplänen oder Vollzugshilfen festgehalten.

Dies soll im Verordnungstext spezifiziert werden.

Artikel 14

Der Inhalt des Aktionsplans, der beim Befall mit prioritären Quarantäneorganismen erarbeitet wird, soll präzisiert werden. In der aktuellen Fassung wird lediglich festgehalten, dass ein Zeitplan zur Umsetzung der festgelegten Tilgungs- oder Eindämmungsmassnahmen durch den zuständigen kantonalen Dienst erarbeitet wird. Die Festlegung der Organisation und der Zuständigkeiten auf der kantonalen Ebene sind für die erfolgreiche Ereignisbewältigung unabdingbar, und ihre klare Festlegung in einem Aktionsplan erleichtert den Vollzug. Deswegen soll der Artikel ergänzt werden.

Artikel 16 Abs. 1

Ähnlich wie bei der Tilgungsstrategie, bei welcher ein abgegrenztes Gebiet ausgeschieden wird, welches aus einem Befallsherd und einer Pufferzone besteht, wird auch bei der Eindämmung ein abgegrenztes Gebiet ausgeschieden, welches aus einer Befallszone und der dazugehörigen Pufferzone besteht. Dies ist in der aktuellen Fassung nicht klar und soll präzisiert werden.

Artikel 39a Abs. 1, Artikel 42 Abs. 1 und Artikel 62 Abs. 1

Neu soll der EPSD die Möglichkeit haben, Ausnahmebewilligungen für die Einfuhr aus der EU, für das Inverkehrbringen innerhalb der Schweiz und für die Überführung in Schutzgebiete zu geben, wenn akute Versorgungsengpässe von bestimmten Waren bestehen (die z.B. für die Produktion von Lebensmitteln nötig sind), sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann. Eine solche Ausnahme ist bereits im Artikel 32 PGesV für die Drittlandeinfuhr vorgesehen.

Artikel 61

Für pflanzenpasspflichtige Ware, die aus einem Drittland eingeführt wird, wird vom EPSD einen Pflanzenpass ausgestellt, der das Pflanzengesundheitszeugnis ersetzt. Ist der Importeur für das Ausstellen von Pflanzenpässen zugelassen, kann der EPSD eine beglaubigte Kopie des ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnis ausstellen, da der Importeur selber die nötige Pflanzenpässe ausstellen darf. Dies vermeidet, dass unnötige Kosten für den Importeur entstehen, wenn der EPSD selber die Pflanzenpässe ausstellen würde. Dieses Vorgehen wird bereits in der EU angewendet und soll in der Pflanzengesundheitsverordnung aufgenommen werden. Aufgrund der geplanten Änderung der Verordnung (EU) 2016/20312 (Artikel 94) soll zudem eine Möglichkeit für den Ersatz von Pflanzengesundheitszeugnissen aufgenommen werden, falls diese in elektronischer Form (im Informationssystem nach Artikel 103 der Verordnung (EU) 2016/2031) ausgestellt wurden.

2 Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Massnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, Fassung gemäss ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4-104; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/625, ABl. L

095 vom 7.4.2017, S. 1.