Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten

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Weinverordnung

Der Zeitraum für die Überwachung der Eigenkontrolle durch die Einkellerinnen und Einkellerer wird an die Realität angepasst. Die Frist, innerhalb deren die Kantone dem Bundesamt für Landwirtschaft die Rebflächen mitteilen, wird auf Ende August vorgezogen.

6.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 2 Neuanpflanzung

Der bestehende Absatz 1 wird geändert und im Zuge der Änderung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und der Aufhebung von Artikel 5 Absatz 2 angepasst.

Das Parlament hat die Motionen 21.4157 und 21.4210 angenommen. Darin wird die Aufhebung der Frist für die Erneuerung gefordert, um den Weinbäuerinnen und Weinbauern grössere Flexibilität zu gewähren. Die Weinbäuerinnen und Weinbauern können mit der Wiederbepflanzung einer Rebfläche nach einem Unterbruch länger als zehn Jahre warten. Aufgrund der Aufhebung der Frist für die Erneuerung bedarf es einer neuen Definition des Begriffs der Neuanpflanzung, die wiederum die Definition des Begriffs der Erneuerung nach bisherigem Recht spiegelt. Sie bedarf der Aufnahme eines Datums, bis zu welchem das Anpflanzen von Reben auf Flächen, auf denen Reben beseitigt wurden, eine Bewilligung erfordert.

Zwischen dem 1. Januar 2016 und dem für das Inkrafttreten der Aufhebung der Frist für die Erneuerung vorgeschlagenen Datum werden zehn Jahre vergangen sein. Indem festgelegt wird, dass das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die nach dem 1. Januar 2016 nie als Rebfläche bewirtschaftet wurde, als Neuanpflanzung gilt, werden sämtliche Flächen, auf denen Reben nach dem 1. Januar 2016 beseitigt und nicht neu angepflanzt wurden, nicht als Neuanpflanzungen bewertet. Für sämtliche Flächen, die vor dem 1. Januar 2016 nicht mit Reben bepflanzt waren, ist jedoch eine Bewilligung für die Bepflanzung mit Reben erforderlich.

Art. 3 Erneuerung von Rebflächen

Der Begriff «Erneuerung » ist in drei Fällen anwendbar. Nur der Fall der Wiederbepflanzung von Rebflächen nach einem weniger als zehn Jahre dauernden Unterbruch der Bewirtschaftung ist von der Umsetzung der überwiesenen Motionen betroffen. Absatz 1 Buchstabe a, in dem dieser Fall genannt ist, wird geändert. Die Zehnjahresfrist wird gestrichen. Die Meldung über die Erneuerung einer Rebfläche (Abs. 2), die für den Eintrag der Angaben im Rebbaukataster erforderlich ist, bezieht sich somit stets auf die drei Fälle.

Art. 5 Zulassung zur Weinerzeugung

Mit der Aufhebung der Frist von weniger als zehn Jahren für die Erneuerung einer Rebfläche (Art. 3 Abs. 1 Bst. a) und der Änderung des Begriffs der Neuanpflanzung (Art. 2 Abs. 1) wird Absatz 2 obsolet und ist aufzuheben.

Art. 27e Sachbezeichnung

Absatz 2 wird durch die Einführung der Abkürzung «KUB/AOC» vervollständigt. Sie kann die Bezeichnung der Klasse «Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung», die anstelle der Sachbezeichnung «Wein» auf der Etikette aufgeführt werden muss, ersetzen. Durch diese Änderung wird der Rechtskonflikt mit den Regelungen der überwiegenden Mehrzahl der Kantone im Bereich Weinwirtschaft, die diese Bestimmung der Weinverordnung nicht einhielten, gelöst.

Art. 30a Überwachung der Eigenkontrolle durch die Kantone

Absatz 1 erster Satz wird geändert, um den Gegebenheiten der Überwachung der Eigenkontrolle durch die Einkellerinnen und Einkellerer, die durch die Kantone erfolgt, Rechnung zu tragen. Die Überwachung beschränkt sich nicht auf die Dauer der Weinlese, sondern erstreckt sich bis zum Abschluss des laufenden Jahrgangs und die Erstellung der Kellerblätter. Das Kellerblatt entspricht einem definitiven Abschluss und der Validierung der Einkellerung des Traubengutes durch den Kanton für das laufende Jahr.