Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten

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Weinverordnung

Art. 30b Von den Kantonen zu übermittelnde Informationen

Die Mitteilung der Rebflächen an das BLW hat derzeit bis Ende November des laufenden Jahres zu erfolgen. Neu wird Ende August als Frist für die Mitteilung festgesetzt. Die Kantone führen die Daten des Rebbaukatasters jährlich nach und validieren sie, um die Traubenpässe zu erstellen und sie der Bewirtschafterin bzw. dem Bewirtschafter oder der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer im Laufe des Monats August zu übermitteln. Der Vorschlag, die Frist vorzuziehen, wurde erörtert und einstimmig mit den kantonalen Rebbaukommissären und Verantwortlichen vereinbart.

6.4 Auswirkungen

6.4.1 Bund

Die Kantone stellen die Bewilligungen für die Bepflanzung von Flächen mit Reben aus. Es sind keine Auswirkungen auf den Bund zu erwarten. Die weiteren Änderungen haben keine Auswirkungen.

6.4.2 Kantone

Die Kantone sind gemäss Artikel 4 der Weinverordnung verpflichtet, das Rebbaukataster jährlich nachzuführen, und wenden nach geltendem Recht bereits die Frist für die Erneuerung von Rebflächen an. Sie werden ihr System an die geänderte Definition der Neuanpflanzung anpassen müssen. Die Aufhebung der Frist für die Erneuerung und die Neudefinition des Begriffs der Neuanpflanzung führen dazu, dass Bewilligungsgesuche für das Anpflanzen von Reben nach Ablauf der Zehnjahresfrist mit dem Inkrafttreten der Änderung wegfallen. Der Vollzug durch die Kantone wird erleichtert.

6.4.3 Volkswirtschaft

Für Rebbaubetriebe, die Rebflächen nach einem Unterbruch der Bewirtschaftung nach dem 1. Januar 2016 nicht wiederbepflanzt haben, wird sich der Verwaltungsaufwand reduzieren, der mit einem Bewilligungsgesuch für eine Neuanpflanzung einhergeht. Es ist davon auszugehen, dass die Flächen, auf denen Reben nach dem 1. Januar 2016 beseitigt wurden, aufgrund des Mehrwertes, den ihnen die Dauerbewilligung zur Bepflanzung mit Reben verleiht, nicht ohne Weiteres abgetreten werden. Die Rationalisierung der Betriebe und Umstrukturierungen im Zusammenhang mit Parzellen können eingeschränkt werden.

6.4.4 Umwelt

Die Aufhebung der Frist für die Erneuerung von Reben hat zur Folge, dass Bewilligungen für die Wiederbepflanzung von Flächen, auf denen Reben nach dem 1. Januar 2016 beseitigt wurden, für unbestimmte Zeit gültig bleiben. Bei der Bewilligung einer Neuanpflanzung ist die naturgeschützte Bedeutung der Fläche im Sinne von Artikel 2 der Weinverordnung als Kriterium zu berücksichtigen. Eine Neubewertung dieses Kriteriums, das sich abhängig von den sich verändernden Standortbedingungen entwickeln kann, wird auf Flächen, auf denen Reben nach dem 1. Januar 2016 beseitigt wurden, nicht mehr möglich sein.

6.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die internationalen Verpflichtungen der Schweiz bleiben von den vorgeschlagenen Änderungen unberührt.

6.6 Inkrafttreten

Es wird vorgeschlagen, die Änderungen auf den 1. Januar 2026 in Kraft treten zu lassen.

6.7 Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage für die Bewilligung des Anpflanzens von Reben bzw. die Frist für die Erneuerung von Rebflächen bildet Artikel 60 des Landwirtschaftsgesetzes.