Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten

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7 Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerverordnung, DüV),

7.1 Ausgangslage

Die Zulassung von Düngern, die durch die Düngerverordnung (DüV)1 geregelt wird, ist eine gesetzliche Aufgabe, die dem BLW obliegt. Nach der Totalrevision der Düngerverordnungen im Rahmen des landwirtschaftlichen Verordnungspakets 2023 gilt es, anfängliche Fehler zu korrigieren und eine Rechtslücke zu schliessen.

7.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Verweis auf EU-Recht

In der neuen Verordnung wird auf die Verordnung (EU) 2019/1009 vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt verwiesen. Seit dem Inkrafttreten der neuen Düngerverordnung wurde die betreffende EU-Verordnung mehrfach geändert. Der Verweis auf die genannte Verordnung wurde entsprechend angepasst.

Ausnahme vom Bewilligungsverfahren für bestimmte Dünger, die tierische Nebenprodukte ent-

halten

Nach der alten Düngergesetzgebung galten im Zusammenhang mit dem Bewilligungsverfahren Ausnahmen für tierische Nebenprodukte (TNP), die bei sachgemässer Verarbeitung und Verwendung kein Risiko für Umwelt, Mensch und Tier darstellen (siehe Art. 8 Abs. 1 Bst. c DüV2). Bei den betreffenden TNP handelt es sich um Speisereste, die nicht aus dem grenzüberschreitenden Verkehr stammen, Grüngut mit Speiseresten, Eier, Milch, Milchprodukte und Kolostrum, Imkereiprodukte, unbehandelte Wolle und Stoffwechselprodukte, wie Harn sowie Pansen-, Magen- und Darminhalt.

Nach der geltenden DüV sind Dünger, die TNP enthalten, die den Endpunkt der Herstellungskette erreicht haben, registrierungspflichtig (festgelegtes Verfahren für Dünger, die bei sachgemässer Verwendung kein Risiko darstellen und die nicht vom BLW beurteilt werden). Da für die oben genannten tierischen Nebenprodukte kein Endpunkt festgelegt wurde, sind Dünger, die ganz oder teilweise daraus bestehen, derzeit bewilligungspflichtig. Deshalb ist es angebracht, eine Ausnahme vom Bewilligungsverfahren festzulegen, um eine Verstärkung der Gesetzgebung, die nicht verhältnismässig ist und für die Unternehmen und den Bund eine administrative Belastung darstellt, zu verhindern.

Die Bestimmungen gemäss der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP)3, insbesondere die Behandlungen, denen TNP zu unterziehen sind, gelten weiterhin und gewährleisten das nötige Mass an Sicherheit.

Digitale Kennzeichnung

Die EU hat eine Verordnung zur digitalen Kennzeichnung von Düngern ausgearbeitet. Die Verordnung (EU) 2024/2516 vom 18. September 2024 ermöglicht die digitale Kennzeichnung unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 1. Mai 2027.

Um technische Handelshemmnisse zu vermeiden, sollen diese Möglichkeiten gemäss der Verordnung (EU) 2024/2516 auch für in der Schweiz in Verkehr gebrachte und importierte Dünger ab dem

1 SR 917.171

2 SR 917.171 vom 10. Januar 2001.

3 SR 916.441.22