Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten

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Düngerverordnung, DüV

1. Mai 2027 ebenfalls genutzt werden können. Die Düngerverordnung soll dahingehend ergänzt werden (neuer Abs. 8 in Art. 31 DüV).

Dass die Möglichkeiten in Bezug auf digitale Etiketten auch in der Schweiz genutzt werden können, führt dazu, dass bei aus der EU importierten Etiketten keine speziellen Etiketten für die Schweiz entwickelt werden müssen. Die digitale Kennzeichnung kann zudem die Kommunikation verbessern, indem sie sowohl auf überfüllte physische Etiketten verzichtet als auch die Möglichkeit gibt, auf verschiedene Leseoptionen zurückzugreifen, die nur bei digitalen Formaten verfügbar sind, wie z. B. vergrösserte Schrift, automatische Suche, Lautsprecher oder Übersetzungen in andere Sprachen. Sie kann auch zum digitalen Wandel des Agrarsektors beitragen.

7.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 2 Abs. 2 (Einleitungssatz)

Die Fussnote wurde mit der Begründung angepasst, dass der Verweis auf die Verord-

nung (EU) 2019/1009 nicht den für die Schweiz relevanten jüngsten Änderungen der EU-Verordnung Rechnung trug. Es wurden ausschliesslich die für die Schweiz relevanten Änderungen übernommen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1682 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1009 hinsichtlich der Hinzufügung von verarbeiteter Gülle als Komponentenmaterial in EU-Düngeprodukten vom

4. März 2024 wird nicht übernommen. Hofdünger sind in Form einer schweizspezifischen Komponentenmaterialkategorie (CMC 100 Hofdünger) unterschiedlich geregelt.

Art. 17 Bst. c und d

Die in Bst. c vorgesehene Ausnahme von der Pflicht zur Registrierung im Produkteregister für Kompost und Gärgut wird derzeit nach Massgabe der Registrierung der Lieferungen gemäss der Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) definiert. Gemäss dieser Bestimmung müssen Kompost und Gärgut, deren Lieferungen einen Gehalt von weniger als 105 kg Stickstoff und 15 kg Phosphor aufweisen, im Produkteregister registriert werden. Hierbei handelt es sich um eine Verstärkung der Gesetzgebung gegenüber den Bestimmungen, die vor dem 1. Januar 2024 (dem Datum des Inkrafttretens der neuen Düngerverordnung nach einer Totalrevision der Düngergesetzgebung) galten. Zuvor basierten die Ausnahmen gemäss Artikel 2 Absatz 2 der alten Düngerbuch-Verordnung (DüBV) auf der kantonalen Betriebsbewilligung. Da diese Bewilligung jedoch nicht systematisch in allen Kantonen erteilt wird und um zu verhindern, dass Bewirtschaftende verpflichtet sind, Produkte zu registrieren, die gemäss dem vor der Totalrevision gültigen Rechtsrahmen nicht registrierungspflichtig waren, wird die Ausnahme von der Pflicht zur Registrierung im Produkteregister nunmehr nach Massgabe des Betriebsreglements festgelegt. Gemäss Artikel 27 Absatz 2 der Abfallverordnung (VVEA) müssen die Inhaberinnen und Inhaber von Abfallanlagen, wie etwa Kompostier- und Vergärungsanlagen, in denen jährlich mehr als 100 t Abfälle entsorgt werden, ein Betriebsreglement erstellen. Dieses Reglement wird den kantonalen Behörden zur Stellungnahme unterbreitet.

Kultursubstrate setzen sich häufig aus Kompost zusammen. In der Praxis produzieren die Kompostieranlagen spezifische Gemische, die für eine Anwenderin oder einen Anwender bestimmt sind. In diesem Fall ist eine Registrierung im Produkteregister, die zehn Jahre lang gültig ist, nicht verhältnismässig und stellt eine unnötige administrative Belastung dar (Bst. d). Analog zur auf Kompost und Gärgut anwendbaren Ausnahme werden Kultursubstrate daher von der Registrierungspflicht ausgenommen, sofern die ab- oder weitergegebenen Stickstoff- und Phosphormengen nicht 105 kg bzw. 15 kg pro Kalenderjahr überschreiten (Ziff. 1). Kultursubstrate, die in die Schweiz importiert werden, sind überwiegend in Säcken verpackt. Um einen Überblick über die importierten Produkte zu haben, müssen in Säcken abgegebene Kultursubstrate im Produkteregister registriert werden (Ziff. 2). Sämtliche Dünger, die aus bewilligungspflichtigen Ausgangsmaterialien bestehen, sind im Produkteregister aufgeführt, das als System für die Einreichung der Bewilligungsgesuche dient. Anhand der eingetragenen Daten kann das BLW die Unbedenklichkeit des Produktes sowie die Vollständigkeit und Qualität der Daten beurteilen. Daher fallen bewilligungspflichtige Kultursubstrate nicht unter den Ausnahmekatalog.