Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht
Düngerverordnung, DüV
Art. 20a
Für TNP, die bei sachgemässer Verarbeitung und Verwendung kein unannehmbares Risiko für Umwelt, Mensch und Tier darstellen, werden Ausnahmen vom Bewilligungsverfahren festgelegt. Dünger, die ganz oder teilweise aus diesen TNP bestehen, müssen im Produkteregister registriert werden, wenn sie nicht in die Liste der Ausnahmen von der Pflicht zur Registrierung im Produkteregister nach Artikel 17 DüV aufgenommen sind.
Die in der TNPV festgelegten Bestimmungen über die Behandlung dieser TNP bleiben anwendbar und gewährleisten das nötige Mass an Sicherheit.
Art. 31 Abs. 8
Um technische Handelshemmnisse zu vermeiden, können die Möglichkeiten gemäss Verord-
nung (EU) 2024/2516 im Hinblick auf eine digitale Kennzeichnung von Düngern auch für in der
Schweiz in Verkehr gebrachte und importierte Dünger genutzt werden.
Art. 36 Abs. 2
Diese Änderung macht deutlich, dass die Kantone zuständig sind für in Verkehr gebrachte und importierte Dünger.
Art. 39 Abs. 3
Sprachliche Korrektur dieses Absatzes.
Anhang 2
Der Wortlaut der die Komponentenmaterialkategorien (CMC) 2, 6, 8, 9 und 10 betreffenden Texte wurde geändert, damit deutlich wird, dass ein Material, das die Anforderungen einer CMC nicht erfüllt, zu keiner CMC gehört und dass der Dünger, der dieses Material enthält, bewilligungspflichtig ist.
Der Verweis auf die Verordnung (EU) 2019/1009 wurde dem Text in Bezug auf die CMC 11 hinzugefügt, um die Kohärenz mit den anderen CMC zu gewährleisten. Dadurch gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1009 und der delegierten Verordnungen, durch die sie geändert wird, auch für in der Schweiz als Dünger verwertete Nebenprodukte von Abfällen.
CMC 7:
Die bisherige Regelung ermöglicht eine absichtliche Zugabe von Mikroorganismen nur bei der PFC 6(A) Mikrobielles Pflanzenbiostimulans und der PFC 7 Düngermischung. Die CMC 7 wurde dahingehend angepasst, dass auch weiteren PFCs Mikroorganismen zugesetzt werden können.
Anhang 3
Bei den Änderungen, die in diesem Anhang vorgenommen wurden, handelt es sich ausschliesslich um redaktionelle Anpassungen.
7.4 Auswirkungen
7.4.1 Bund
Mit den vorgeschlagenen Anpassungen werden insbesondere rechtliche Lücken geschlossen und die Umsetzung der Verordnung präzisiert. Sie haben keine grösseren finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund.