Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten
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Düngerverordnung, DüV
7.4.2 Kantone
Die Anpassung von Artikel 36 Absatz 2 beinhaltet keine Neufassung der geltenden Regelung. Sie beruht vielmehr auf bereits bestehenden Verfahren und Institutionen. Die sonstigen Änderungen der Verordnung haben keine weiteren unmittelbaren Auswirkungen auf die Kantone.
7.4.3 Volkswirtschaft
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.
7.4.4 Umwelt
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Umwelt.
7.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Dünger fallen nicht in den Geltungsbereich des Agrarabkommens Schweiz-EU. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen den inländischen Markt und habe keine unmittelbaren Auswirkungen auf das internationale Recht, mit Ausnahme der digitalen Kennzeichnung, bei der es sich um die Übernahme einer Regelung der EU handelt. Sie ermöglicht die Vermeidung technischer Handelshemmnisse.
7.6 Inkrafttreten
Das Inkrafttreten der Verordnungsanpassungen ist auf den 1. Januar 2026 geplant. Die neuen Bestimmungen in Bezug auf die digitale Kennzeichnung treten am 1. Mai 2027 in Kraft.
7.7 Rechtliche Grundlagen
Die Artikel 148a Absatz 3, 158 Absatz 2, 159a, 160 Absätze 1‒5, 161, 164, 164a Absatz 2 und 177 des Bundesgesetzes vom 29. April 19984 über die Landwirtschaft (LwG) legen die Aufgaben fest, die dem Bundesrat bei der Regelung des Imports, der Zulassung, des Inverkehrbringens, der Verwendung und der Kennzeichnung von Düngern obliegen.
4 SR 910.1