Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten

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8 Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV), SR 916.310

8.1 Ausgangslage

Das Parlament hat im Rahmen der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) beschlossen, in Umsetzung der «Strategie Tierzucht 2030» des WBF1, die unter Einbezug von externen Fachexpertinnen und -experten ausgearbeitet wurde, die Ausrichtung der Tierzuchtförderung anzupassen (geänderter Artikel 141 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (E-LwG; BBl 2023 1527). Mit der vorgeschlagenen Totalrevision der Tierzuchtverordnung (TZV) wird der Auftrag des Gesetzgebers auf Verordnungsstufe umgesetzt. Die Revision soll am 1. Januar 2026 in Kraft treten. Die Totalrevision der Verordnung bietet auch die Gelegenheit für redaktionelle Änderungen und Anpassungen am Aufbau der Verordnung. Diese nicht-materiellen Änderungen sind mit der vorliegenden Fassung noch nicht abgeschlossen.

Die «Strategie Tierzucht 2030» hat aufgezeigt, dass im Bereich Förderung der Schweizer Tierzucht Anpassungsbedarf besteht. Neu sollen die Zuchtprogramme ins Zentrum der Tierzuchtförderung gestellt werden. Grundsätzlich ist es die Aufgabe eines Zuchtprogramms die Eltern zur Erzeugung der nächsten Generation zu selektieren. Dies soll so geschehen, dass die Nachkommengeneration der Elterngeneration in jenen Merkmalen überlegen ist, für die die Eltern selektiert wurden. Solche Merkmale können direkt vermarktbare Produkte (z.B. Milch, Fleisch), aber auch z.B. die Gesundheit des Tieres betreffen. Genetische Fortschritte in diesen Merkmalen werden permanent in der Population verankert, deshalb haben Zuchtprogramme im Ernährungssystem eine grosse Bedeutung. Für die Selektion der Eltern ist es entscheidend, dass ihr genetisches Potential, d.h. ihr Zuchtwert, möglichst genau geschätzt wird. Hierzu sind genau gemessene Merkmale (Phänotypen) notwendig. Aber auch die genaue Erfassung der Verwandtschaft zwischen den Tieren - entweder über Herdebuchführung oder über Genotypisierung - ist notwendig. Sowohl die Erfassung von Zuchtmerkmalen als auch die Erfassung der Verwandtschaft sind zentrale Elemente der vorliegenden totalrevidierten Tierzuchtverordnung. In der Ausrichtung ihrer Zuchtprogramme sind die Zuchtorganisation weitgehend frei. Allerdings muss sichergestellt sein, dass ihre Zuchtprogramme angemessene Wirkungen in den Bereichen Wirtschaftlichkeit, Produktequalität, Tiergesundheit und Tierwohl, Ressourceneffizienz und Umwelt des Ernährungssystems der Schweiz zeigen (Art. 141 E-LwG).

Mit dem bilateralen Agrarabkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) (SR 0.916.026.81) wurde in Anhang 11 eine Äquivalenz mit dem europäischen Tierzuchtrecht vereinbart. Die schweizerische Tierzuchtgesetzgebung richtet sich seither nach den Rechtsvorschriften der EU. Dies betrifft insbesondere die Anerkennung von Zuchtorganisationen, das Ausstellen von Abstammungsausweisen sowie das Inverkehrbringen von Zuchttieren und von Zuchtmaterial. Die EU hat ihr Tierzuchtrecht 2016 überarbeitet, um eine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten und Behinderungen des Handels mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial zu vermeiden. Aufgrund der Änderungen im EU-Tierzuchtrecht (Verordnung (EU) 2016/10122) ist eine Prüfung der Äquivalenz des Schweizer Tierzuchtrechts mit dem EU-Recht erfolgt. Auch aufgrund dieser Prüfung werden Anpassungen an der TZV notwendig.

Die TZV regelt auch die Einfuhr von Zucht- und Nutztieren sowie von Samen von Stieren im Rahmen der Zollkontingente. Zurzeit ist das neue Zollrecht in parlamentarischer Beratung und wird somit erst nach der totalrevidierten TZV in Kraft treten. Zudem gestaltet das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) im Rahmen des Transformationsprogramm DazIT3 die Prozesse bei der Einfuhr neu. Unter anderem wird die bisherige Generaleinfuhreinfuhrbewilligung (GEB) wegfallen. Aus diesen Gründen sind die vorgeschlagenen Anpassungen im Kapitel Einfuhr vorerst eher formal. Deshalb ist es möglich, dass das Kapitel im Rahmen eines Verordnungspakets zum neuen Zollrecht an die neuen

1 «Strategie Tierzucht 2030»: https://backend.blw.admin.ch/fileservice/sdweb-docs-prod-blwch-files/files/2024/04/09/335a3a82-ac45-41ce-8121-b23596e36e32.pdf

2 Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66-143).

3 Siehe auch Transformationsprogramm DaziT (admin.ch), insbesondere Passar (admin.ch)