Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten

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Verordnung über die Tierzucht

Gegebenheiten anzupassen ist. Die Änderungen sind jedoch so formuliert, dass sie sowohl auf die bestehenden Prozesse der Einfuhrregelung passen als auch an die neuen technischen Abläufe mit den künftigen IT-Anwendungen von DazIT des BAZG als auch der Anwendung eKontingente auf Seite BLW. Dennoch ist die Aufhebung von Artikel 31 TZV gemäss bisherigem Recht zu erwähnen. Die genannten Ausnahmen für die GEB sind im Zollrecht geregelt. Zudem können aufgrund von Artikel 46 der Agrareinfuhrverordnung Ausnahmen von der GEB und Einfuhren kleiner Mengen (also einzelner Tiere) aufgrund besonderer Verhältnisse (z.B. Umzug, Erbschaft) zugelassen werden. Somit erübrigt sich der Artikel 31 der TZV. Aufgrund der Totalrevision wird das bisherige Kapitel 8 zur Einfuhr neu zum Kapitel 7 der TZV. Wie beschrieben, bleibt das Kapitel inhaltlich weitgehend unverändert.

Die TZV ist seit ihrer letzten Totalrevision im Jahr 2012 wiederholt angepasst worden. Diese Anpassungen hatten wesentliche Auswirkungen auf die Nummerierung der Artikel. Mit der Totalrevision kann die Gliederung der Verordnung bereinigt werden.

8.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

a) Mit der Umsetzung der AP22+ und der «Strategie Tierzucht 2030» wird das Fördersystem für die Schweizer Tierzucht durch den Bund angepasst:

 Die Merkmale, in denen Zuchtfortschritt realisiert werden soll, bilden das Zuchtprogramm einer Rasse. Das Zuchtprogramm muss so gestaltet werden, dass es einen Beitrag zum Ernährungssystem der Schweiz in den Bereichen Wirtschaftlichkeit, Produktequalität, Tiergesundheit und Tierwohl, Ressourceneffizienz und Umwelt leistet, wie dies Art. 141 E-LwG fordert. Die Zuchtorganisationen erhalten Finanzhilfen, wenn sie ihre Zuchtprogramme angemessen auf diese Bereiche ausrichten.

 Sowohl die Erfassung der Zuchtmerkmale wie auch deren Auswertung muss in technischen Belangen internationalen und wissenschaftlichen Anforderungen genügen. Beispielsweise genügt die Punktierung als Zuchtmerkmal oder die genetische Bewertung als Auswertungsmethode diesen Anforderungen heute nicht mehr.

 Die Art der Erfassung jedes Zuchtmerkmals und die zugehörige Finanzhilfe ist klar geregelt. Damit soll rasch auf Veränderungen in der Tierzucht reagiert werden können, das heisst «veraltete» Zuchtmerkmale aus der Förderung entfernt und dafür Neue aufgenommen werden (z.B. neue Zuchtmerkmale aus Sensortechnologie und Digitalisierung, Veränderungen des Markts, Tierwohlanliegen, Merkmale gegen Klimawandel).

b) Die folgende Empfehlung des Berichts «Wirtschaftlichkeitsprüfung der Finanzhilfen an externe Organisationen - Bundesamt für Landwirtschaft» vom 25. Juni 2018 der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK)4 wird umgesetzt: Die Zucht von Sportpferden wird nicht mehr Zuchtbeiträgen unterstützt, weil «die Sportpferdezucht höchstens indirekt zur nachhaltigen landwirtschaftlichen Produktion bzw. zur Ernährungssicherheit beitragen dürfte (Artikel 104a der Bundesverfassung (SR 101))». Beiträge für Schweizer Rassen würden jedoch nicht unter den Verfassungsartikel 104a fallen und seien unabhängig davon zu beurteilen. Bei der Equidengattung wird daher künftig einzig noch die Freibergerrasse mit Zuchtbeiträgen unterstützt.

c) Die Einhaltung der Äquivalenz zum EU-Tierzuchtrecht erfordert verschiedene Anpassungen.

d) Um die Lesbarkeit der TZV zu verbessern, und aufgrund der umfangreichen inhaltlichen und formellen Anpassungen an der TZV, erfolgt eine Totalrevision der TZV.

4 Bericht der EFK «Wirtschaftlichkeitsprüfung der Finanzhilfen an externe Organisationen - Bundesamt für Landwirtschaft»: https://www.efk.admin.ch/wp-content/uploads/publikationen/berichte/wirtschaft_und_verwaltung/wirtschaft_und_landwirtschaft/17159/17159be_endgultige_fassung_v04.pdf