Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten

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Verordnung über die Tierzucht

8.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 1 Gegenstand

Im neuen Artikel 141 E-LwG beinhaltet der Begriff züchterische Massnahmen sowohl die Beitragsgewährung an die Tierzucht, die Beiträge an die Erhaltung von Schweizer Rassen, sowie die Finanzhilfen an Forschungs- und Erhaltungsprojekte. Neu wird auch die Verwendung von Daten für wissenschaftliche Zwecke aufgenommen.

Art. 2 Begriffe

Einzelne Begriffe wurden entfernt, da sie in der revidierten TZV nicht mehr verwendet werden oder weil ihre Bedeutung so eindeutig ist, dass keine Definition erforderlich ist. Begriffe, die in der TZV zur Anwendung kommen und deren Bedeutung nicht eindeutig klar ist, werden in Art. 2 aufgenommen und definiert.

Gliederungstitel vor Art. 3

Der Begriff «Organisationen» umfasste in der bisherigen TZV sowohl die Zuchtorganisationen als auch die Organisationen zur Durchführung von Erhaltungsprojekten. Da die Möglichkeit der Anerkennung von Letzteren aus der TZV entfernt wird, kann der Begriff «Organisationen» zu «Zuchtorganisationen» präzisiert werden (vgl. Erläuterungen zum Art. 3).

Art. 3 Anerkennung von Zuchtorganisationen für die Gattungen Rinder inklusive Wasserbüffel, Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Geflügel, Neuweltkameliden und Bienen

Art. 3 gemäss bisherigem Recht wird in Art. 14 der revidierten TZV verschoben. Der neue Art. 3 entspricht weitestgehend dem Art. 5 der bisherigen TZV. In der Sachüberschrift wird präzisiert, für welche Gattungen der Artikel relevant ist. Bisher wurde zwischen Zuchtorganisationen bzw. Zuchtunternehmen mit und ohne Zuchtregister für hybride Zuchtschweine unterschieden, stattdessen erfolgt jetzt eine Nennung der Gattungen. Es handelt sich um eine formelle Ergänzung.

Auch hier wird an den betreffenden Stellen «Organisation» zu «Zuchtorganisation» präzisiert. Zusätzlich werden im Artikel weitere sprachliche Anpassungen vorgenommen, die formell sind. Beispielsweise wird die Reihenfolge der Gattungen über die gesamte TZV hinweg vereinheitlicht.

Der Begriff «Zuchtpopulation» wird in der neuen TZV nicht mehr verwendet und deshalb aus dem Abs. 1 entfernt. Die Verordnung (EU) 2016/1012, Kapitel II, Abschnitt 1, Artikel 4 legt die Anerkennung von Zuchtorganisationen für Rassen - und nicht für Zuchtpopulationen - fest. Der Art. 3 soll entsprechend an das EU-Tierzuchtrecht angeglichen werden.

Die Anerkennungsvoraussetzung, welche das Vorhandensein von rechtsgültigen Statuten und die Mitgliedschaft der Züchterinnen und Züchter regelt, wird als Voraussetzung beibehalten (Abs. 1 Bst. i). Weiter wird der Teilsatz «sofern die statutarischen Bedingungen erfüllt sind» entfernt. Damit sind Einzelmitgliedschaften bedingungslos möglich, Zusätzlich wird die Voraussetzung der Rechtspersönlichkeit (Abs. 1 Bst g) von der Voraussetzung des Sitzes in der Schweiz getrennt (Bst. i Ziff. 4) verschoben, da eine Rechtspersönlichkeit nicht statuarisch erworben werden kann.

Die Begriffe «Leistungsprüfung» und «Zuchtwertschätzung» werden durch «Erfassung von Zuchtmerkmalen» bzw. «Auswertung von Zuchtmerkmalen» ersetzt (Abs. 1 Bst. b). In Art. 8 wird dabei festgelegt, dass mit der Auswertung von Zuchtmerkmalen immer die Schätzung von Zuchtwerten gemeint ist.

Abs. 1 Bst. a gemäss neuem Recht bzw. Bst. e gemäss bisherigem Recht wird angepasst, indem die Führung eines einzigen zentralen Herdebuchs nicht mehr verlangt wird. Dies entspricht der Verordnung (EU) 2016/1012, Artikel 2, Absatz 12.