Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten
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Verordnung über die Tierzucht
Abs. 1 Bst. h gemäss bisherigem Recht wird gestrichen. Die Möglichkeit für die Durchführung von genetischen Bewertungen anstelle von Zuchtwertschätzungen wird nicht mehr gewährt (vgl. Erläuterungen zum Art. 8).
Aufgrund Änderungen im EU-Tierzuchtrecht - namentlich aufgrund der Verordnung (EU) 2016/1012, Kapitel II, Abschnitt 2, Artikel 8 - werden die folgenden Anpassungen beim Anerkennungswesen vorgenommen:
Im EU-Tierzuchtrecht sind die Durchführung von Leistungsprüfungen und von Zuchtwertschätzungen nicht mehr Pflicht, damit eine Zuchtorganisation die Anerkennung erlangt. In der bisherigen TZV ist die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen oder genetischen Bewertungen Pflicht. Die Änderung im EU-Recht soll in der TZV übernommen werden. Zuchtorganisationen, die keine Finanzhilfen für die Herdebuchführung sowie für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen beantragen, wird die Möglichkeit gegeben, sich einzig für die Herdebuchführung einer Rasse anerkennen zu lassen und so Abstammungsausweise und/oder Equidenpässe ausstellen zu können (Abs. 1 Bst. b.
Die Zuchtorganisationen müssen neu ein Reglement je Rasse mit den erforderlichen Informationen führen (Abs. 1 Bst. j).
Das BLW akzeptierte bis heute die Führung von unterschiedlichen Reglementen durch die Zuchtorganisationen, in denen beispielsweise die Herdebuchführung, die Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen und genetischen Bewertungen geregelt wurden. Zur Wahrung der Äquivalenz zum EU-Tierzuchtrecht wird dies nicht mehr möglich sein. Wie heute kann das Reglement aber mehrere Rassen abdecken, sofern die Bestimmungen im Reglement für die betreffenden Rassen genau dieselben sind.
Zuchtorganisationen haben neu im Reglement anzugeben, in welchem geografischen Gebiet sie ihr Zuchtprogramm durchführen oder durchführen werden (Abs. 1 Bst. j Ziff. 2). Anerkannte Zuchtorganisationen, die einzig in der Schweiz tätig sind, nennen somit die Schweiz in ihrem Reglement als geografisches Gebiet. Zuchtorganisationen, die ihre Tätigkeit nach Art. 10 auf einen Mitgliedstaat der EU ausdehnen, tragen zusätzlich zur Schweiz den entsprechenden Mitgliedstaat als geografischen Gebiet im Reglement ein.
Gemäss der bisherigen TZV müssen bereits heute Zuchtorganisationen einen genügend grossen Tierbestand der betreffenden Rasse aufweisen. Es wird präzisiert, dass es sich beim Tierbestand um die zuchtfähigen Tiere handelt. Weiter sind neu auch genügend Züchterinnen und Züchter im geografischen Gebiet, in dem das Zuchtprogramm durchgeführt wird oder werden soll, vorzuweisen (Abs. 1 Bst. c). Nicht genau festgelegt wird in der neuen TZV, ab welcher Anzahl zuchtfähiger Tiere ein genügender Tierbestand erreicht ist oder wie gross die Anzahl Züchterinnen und Züchter sein muss. Diese Grenzwerte hängen von der Situation der betreffenden Rasse ab. Beispielweise von deren effektiver Populationsgrösse, der geografischen Verbreitung der Rasse oder der betreffenden Züchterinnen und Züchter, der Betriebsgrösse, usw. Deshalb wird der Aspekt «ausreichend grosser Tierbestand» und «genügend Züchterinnen und Züchter» bei der Beurteilung des Gesuchs um Anerkennung als Zuchtorganisation für die betreffende Rasse anhand der dann herrschenden Rahmenbedingungen beurteilt.
Abs. 2 wird zu Abs. 3 und an den Wortlaut des EU-Tierzuchtrechts angepasst, um den Ablehnungsrund in Bezug auf das Zuchtprogramm zu präzisieren.
Hinsichtlich der Durchführung von zeitlich befristeten Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen konnte das BLW bisher, neben den Zuchtorganisationen, zusätzlich Organisationen für Erhaltungsprojekte anerkennen. Die Grundlage bildete Abs. 3 der bisherigen TZV. Aktuell gelten Pro Specie Rara, der Verein Schweizerischer Mellifera Bienenfreunde (mellifera.ch) und der Züchterverein für ursprüngliches Nutzgeflügel (ZUN) als anerkannte Organisationen.