Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten

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Verordnung über die Tierzucht

Zur Umsetzung der Resultate eines Erhaltungsprojekts bilden Zuchtorganisationen die Basis. Sie haben eine züchterische Legitimation bei ihren Mitgliedern durch die Herdebuchführung und können die Erkenntnisse in einem Zuchtprogrammen implementieren oder Änderungen an der Erfassung oder Auswertung von Zuchtmerkmalen vornehmen. Es ist daher sinnvoll, wenn die Zuchtorganisationen als Gesuchstellerinnen für Erhaltungsprojekte ihrer Schweizer Rassen auftreten. Ohne Beteiligung einer Zuchtorganisation ist die Umsetzung der Resultate eines Erhaltungsprojekts kaum nachhaltig möglich. Für Rassen, für die keine Zuchtorganisationen anerkannt sind, sind zuerst die entsprechenden Voraussetzungen wie der Aufbau von Herdebüchern und die Anerkennung der Zuchtorganisationen zu schaffen. Die Anerkennung von Organisationen für die Durchführung von Erhaltungsprojekten wird daher aus der TZV entfernt und somit der Abs. 3 gestrichen.

Art. 4 Anerkennung von Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen mit Zuchtregistern für Hybridzuchtschweine

Art. 4 gemäss bisherigem Recht wird in einen neuen Art. 13 verschoben. Der neue Art. 4 entspricht dem Art. 6 der bisherigen TZV. In der Sachüberschrift und im Artikel werden formelle Anpassungen vorgenommen. So wird an den entsprechenden Stellen auch präzisiert, dass die Anerkennung von Zuchtunternehmen und Zuchtorganisationen, die beide Zuchtregister für Hybridzuchtschweine führen, für Rassen oder Kreuzungen erteilt wird. Wie in Art. 3 wird auch aus diesem Artikel der Begriff «Zuchtpopulation» entfernt. Die Regelung der Anforderungen an Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen mit hybriden Zuchtschweinen in zwei separaten Artikeln 3 und 4 wäre grundsätzlich nicht nötig, wurde aber aus der geltenden TZV übernommen. Die Regelungen in Artikel 4 sind weitgehend analog wie in Artikel 3. Artikel 4 wurde in Anlehnung an Art. 3 angepasst und umstrukturiert. Eine Zusammenführung der beiden Artikel in einen Artikel für die finale Version der totalrevidierten TZV wird noch geprüft.

Art. 5 Herdebuch über den Ursprung einer Equidenrasse

Dieser Artikel wird in Anlehnung an die Verordnung (EU) 2016/1012. Anhang 1, Teil 3, neu geschaffen, um Äquivalenz zum EU-Tierzuchtrecht herzustellen. Equidenzuchtorganisationen, die sich als ursprungszuchtbuchführende Zuchtorganisation für eine bestimmte Rasse anerkennen lassen möchten, müssen neu im Rahmen des Gesuchs um Anerkennung als Zuchtorganisation zusätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

 Die Gründung des Ursprungszuchtbuchs durch diese Zuchtorganisation muss historisch belegt werden. Dem Gesuch um Anerkennung als Zuchtorganisation sind entsprechende Dokumente beizulegen (Bst. a).

 Die Zuchtorganisation muss darlegen, dass sie die Grundsätze eines allfällig dazugehörigen Zuchtprogramms für die betreffende Rasse öffentlich zugänglich publiziert hat (Bst. a).

 Die Zuchtorganisation muss bestätigen, dass nicht bereits eine andere Zuchtorganisation in der Schweiz, in der EU oder in einem Drittstaat für die Führung des Ursprungszuchtbuchs für dieselbe Rasse anerkannt ist (Bst. b). Existiert bereits eine solche Zuchtorganisation, so kann die gesuchstellende Zuchtorganisation zwar als Zuchtorganisation anerkannt werden – wenn sie die übrigen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt. Aber der Status als ursprungszuchtbuchführende Zuchtorganisation für die betreffende Rasse wird ihr nicht zuerkannt.

 Die Zuchtorganisation muss darlegen, dass sie eng mit allen Zuchtorganisationen, die Filialherdebücher für die betreffende Rasse führen, zusammenarbeitet und sie rechtzeitig und in transparenter Weise über Änderungen der Grundsätze informiert (Bst. c).

Weil gemäss der revidierten TZV die Anerkennung der Zuchtorganisationen künftig unbefristet gilt,

müssen auch bereits heute anerkannte Equidenzuchtorganisationen, die auch nach neuem Recht ein Ursprungszuchtbuch führen wollen, im Rahmen des Gesuchs für die Anerkennung als Tierzuchtorganisation nach neuem Recht die Erfüllung des Art. 5 belegen (vgl. Erläuterungen zum Art. 50).