Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 39Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnung über die Tierzucht

Art. 6 Herdebuchführung

Der Artikel entspricht dem Art. 7 der bisherigen TZV.

Im bisherigen Abs. 1 wird aufgrund der Begrifflichkeiten im neuen Tierzuchtfördersystem insbesondere die Eintragung von Leistungs- und Qualitätsmerkmalen und des Exterieurs im Herdebuch gestrichen. Stattdessen wird im neuen Artikel 20 geregelt, dass Zuchtorganisationen, die Finanzhilfen für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen erhalten, zusätzlich Informationen zu den bearbeiteten Zuchtmerkmalen und die Zuchtwerte im Herdebuch eintragen müssen.

Weiter wird die Einleitung des Abs. 7 an die neue Anerkennungsvoraussetzung angepasst, wonach ein Reglement je Rasse zu führen ist. In Bst. e von Abs. 7 wird nur noch die Auswertung von Herdebuchaufzeichnungen genannt, weil Herdebuchaufzeichnungen auch die Erfassung von Zuchtmerkmalen beinhaltet. In Bst. g werden die Anforderungen für die Eintragungs ins Herdebuch genannt, auf eine Erwähnung einer Zuchtberechtigung eines Tieres wird verzichtet. Falls ein Tier nicht zur Zucht von Nachkommen eingesetzt werden soll, kann dies mit den Anforderungen an die Eintragung seiner Nachkommen ins Herdebuch gesteuert werden.

Art. 7 Erfassung von Zuchtmerkmalen

Der Artikel entspricht dem Art. 8 der bisherigen TZV. Im Artikel wird der Begriff «Leistungsprüfung» aufgrund des neuen Tierzuchtfördersystems durch «Erfassung von Zuchtmerkmalen» ersetzt.

Abs. 1 der bisherigen TZV wird gestrichen. Art. 7 regelt die Erfassung von Zuchtmerkmalen losgelöst von den Finanzhilfen für die Erfassung und Auswertung dieser Zuchtmerkmale nach Art. 20. Deshalb sollen in Art. 7 die Anforderungen an die Erfassung allgemein beschrieben werden. Beziehungen der erfassten Merkmale zur Leistung, Gesundheit und Morphologie eines Tiers in der bisherigen TZV dürften zwar zutreffen, sollen aber nicht mehr geregelt werden, weil im Rahmen von Art. 7 keine Finanzhilfen für deren Erfassung ausgerichtet werden.

Die Einleitung des Abs. 2 wird an die neue Anerkennungsvoraussetzung angepasst, wonach ein Reglement je Rasse zu führen ist. Zur Vereinfachung des Einleitungssatzes werden einzig noch die Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen erwähnt – der Begriff «Hybridzuchtschweine» wird nicht wiederholt. Zusätzlich werden die im Reglement festzuhaltenden Informationen an die neue Bezeichnung «Erfassung von Zuchtmerkmalen» statt «Leistungsprüfungen» angepasst. Einzelne Punkte konnten zusammengeführt werden.

Art. 8 Auswertung von Zuchtmerkmalen

Der Artikel entspricht dem Art. 9 der bisherigen TZV. Im Artikel wird der Begriff «Zuchtwertschätzung» aufgrund des neuen Tierzuchtfördersystems durch «Auswertung von Zuchtmerkmalen» ersetzt.

Die Möglichkeit für die Durchführung von genetischen Bewertungen anstelle von Zuchtwertschätzungen wird nicht mehr gegeben – Zuchtwertschätzungen sind durchzuführen (Abs. 1). Dies entspricht einerseits der Verordnung (EU) 2016/1012, die für die Auswertung von Zuchtmerkmalen einzig Zuchtwertschätzungen vorsieht. Andererseits entsprechen genetische Bewertungen bereits seit Jahren nicht mehr dem wissenschaftlichen Stand der Tierzucht. Entsprechend wird auch der Art. 10 gemäss bisherigem Recht, der die genetischen Bewertungen geregelt hat, entfernt.

Abs. 2 wird angepasst, in dem analog zum Art. 7 geregelt wird, dass die Auswertung der Zuchtmerkmale nach wissenschaftlich und international anerkannten Methoden durchgeführt werden muss.

Die Einleitung des Abs. 3 wird an die neue Anerkennungsvoraussetzung angepasst, wonach ein Reglement je Rasse zu führen ist. Zur Vereinfachung des Einleitungssatzes werden einzig noch die Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen erwähnt – der Begriff «Hybridzuchtschweine» wird nicht wiederholt.