Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten

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Verordnung über die Tierzucht

Art. 9 Gesuch um Anerkennung, Dauer und Widerruf der Anerkennung

Der Artikel entspricht weitestgehend dem Art. 11 der bisherigen TZV.

Abs. 1 wird um die Zuchtunternehmen ergänzt. Es handelt sich um eine formelle Anpassung.

Analog zum Tierzuchtgesetz von Deutschland vom 18. Januar 20195 wird die Befristung der Anerkennungsdauer aufgehoben. Die Anerkennung gilt neu unbefristet (Abs. 2). Der administrative Aufwand für die Zuchtorganisationen und für das BLW sollen gesenkt werden. Das BLW widerruft die Anerkennung, wenn gegen eine oder mehrere Anerkennungsvoraussetzungen verstossen oder andere Pflichten nicht wahrgenommen werden. Mit Letzterem sind beispielsweise fehlende Meldungen über Änderungen an den Reglementen und Statuten (Abs. 5), fehlende Berichterstattungen oder mehrmaliges Nichteinhalten der Frist für die Einreichung der Berichterstattung (Art. 48 Abs. 2) zu verstehen.

In Abs. 5 wird präzisiert, dass Änderungen an Reglementen und Statuten dem BLW zu melden sind. Damit sind Änderungen gemeint, die einen Bezug zu den Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. 3 bzw. Art. 4 haben. Es handelt sich um eine formelle Anpassung. In Anlehnung an die Verordnung (EU) 2016/1012, Kapitel II Abschnitt 2, Artikel 9 sind die Änderungen künftig vor deren Genehmigung durch das zuständige Organ an das BLW zu melden. Da die Anerkennung neu unbefristet erteilt wird, nimmt die jährliche Berichterstattung durch die anerkannten Zuchtorganisationen oder Zuchtunternehmen gegenüber dem BLW nochmals an Bedeutung zu. Das BLW überprüft bereits heute in seinen Kontrollen bei den Zuchtorganisationen alle Unterlagen, die Grundlage der Anerkennung sind. Also insbesondere die Reglemente und Statuten. Dieses Vorgehen wird auch künftig beibehalten.

In Anlehnung an die Verordnung (EU) 2016/1012, Kapitel II Abschnitt 2, Artikel 9 gelten neu die Änderungen am Reglement und den Statuten als vom BLW genehmigt, wenn das BLW innert 90 Tagen der Zuchtorganisation oder dem Zuchtunternehmen keine gegenteilige Mitteilung zukommen lässt (Abs. 6).

Abs. 5 wird um den Begriff «Zuchtunternehmen» ergänzt. Es handelt sich auch hier um eine formelle Anpassung.

Art. 10 der bisherigen TZV wird aufgehoben

Vgl. Erläuterungen zum Art. 8.

Art. 10 Ausdehnung des geografischen Gebiets

Der Artikel entspricht dem Art. 12 der bisherigen TZV.

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/1012 (z.B. Kapitel III, Artikel 12) wird übernommen: Der Begriff «Tätigkeitsgebiet» wird durch «geografisches Gebiet» ersetzt. Weiter wird der Artikel an den entsprechenden Stellen um die Zuchtunternehmen ergänzt. Es handelt sich auch hier um eine formelle Anpassung.

In Anlehnung an die Verordnung (EU) 2016/1012, Kapitel III, Artikel 12 wird der Prozess der Gesuchstellung in der TZV näher beschrieben. Wie bereits heute gibt das BLW der ausländischen Behörde drei Monate Zeit, um Stellung zum Gesuch zu nehmen (Abs. 2). Neu ist, dass das Reglement je Rasse erst spätestens zwei Monate vor der geplanten Ausdehnung der ausländischen Behörde eingereicht werden muss (Abs. 3). Die gesuchstellenden Zuchtorganisationen oder Zuchtunternehmen müssen künftig eine Übersetzung des Reglements je Rasse in die von der ausländischen Behörde gewünschten Sprache organisieren –falls die ausländische Behörde eine Übersetzung wünscht. Die ausländische Behörde wird diesen Wunsch dem BLW mitteilen, wenn das BLW das Gesuch drei Monate vor geplantem Beginn der Ausdehnung der Behörde zustellt. Das BLW verfügt die Genehmigung oder

5 Tierzuchtgesetz vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18), zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert