Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten

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Verordnung über die Tierzucht

Ablehnung des Gesuchs unter Einbezug der Stellungnahme der ausländischen Behörde (Abs. 5).

Geht keine Stellungnahme der ausländischen Behörden ein, gilt dies als Zustimmung zum Gesuch (Abs. 2).

Gemäss EU-Tierzuchtrecht ist die Behörde des Landes, in der die Zuchtorganisationen oder Zuchtunternehmen, die ihr geografisches Gebiet ausgedehnt haben, ihren Sitz haben, dazu verpflichtet, die andere Behörde über wesentliche Änderungen am Reglement je Rasse zu informieren (Abs. 6).

Nimmt somit eine Zuchtorganisation oder ein Zuchtunternehmen wesentliche Änderungen am Reglement vor, wird das BLW der ausländischen Behörde das Reglement zustellen, nachdem die Änderungen sowohl durch das BLW (Art. 9 Abs. 6) als auch durch das zuständige Organ der Zuchtorganisation oder des Zuchtunternehmens genehmigt wurden.

In Anlehnung an das EU-Tierzuchtrecht ist die Zuchtorganisation oder das Zuchtunternehmen, die ihr geografisches Gebiet ausgedehnt hat, dazu verpflichtet, der betreffenden Behörde auf ihren Wunsch hin aktuelle Informationen über das Zuchtprogramm zukommen zulassen (Abs. 7).

Art. 11 Ausdehnung des geografischen Gebiets von Zuchtorganisationen oder Zuchtunternehmen mit Sitz in der EU

Der Artikel entspricht dem Art. 13 der bisherigen TZV.

Analog zum Art. 10 wird der Begriff «Tätigkeitsgebiet» durch «geografisches Gebiet» ersetzt und der Artikel an den entsprechenden Stellen um die Zuchtunternehmen ergänzt. Abs. 2 der bisherigen TZV wird entfernt, da er die Praxis nicht korrekt abgebildet hat (nicht das BLW genehmigt oder lehnt ein Gesuch einer ausländischen Zuchtorganisation ab, sondern die betreffende ausländische Behörde). Entsprechend wird auch der Einleitungssatz des neuen Abs. 2 angepasst.

In Anlehnung an die Verordnung (EU) 2016/1012 werden die möglichen Ablehnungsgründe des BLW bei einem Gesuch um Ausdehnung einer ausländischen Zuchtorganisation oder einem ausländischen Zuchtunternehmen angepasst (Abs. 2):

 Wie heute kann das Gesuch abgelehnt werden, wenn in der Schweiz bereits eine anerkannte Zuchtorganisation oder ein anerkanntes Zuchtunternehmen besteht und die Ausdehnung das Zuchtprogramm dieser Organisation oder dieses Unternehmens gefährden würde. Neu wird die Gefährdung des Erhalts der Rasse unter dem Zuchtprogramm aufgeführt und ergänzt,

dass beim Zuchtprogramm eine Gefährdung der Ausprägung der Rassenmerkmale oder der Ziele des Zuchtprogramms vorliegen muss.

 Die Verordnung (EU) 2016/1012 nennt den spezifischen Ablehnungsgrund bei Equidenzuchtorganisationen, wonach der «betreffenden Rasse zugehörige Equiden in einem Herdebuch eingetragen werden können, das von einer in der Schweiz anerkannten Zuchtorganisation geführt wird, die insbesondere hinsichtlich dieses Abschnitts die Grundsätze der Organisation einhält, welche das Herdebuch über den Ursprung der Rasse führt», nicht mehr (Abs. 3 Bst. b gemäss bisherigem Recht). Entsprechend wird dieser Ablehnungsgrund aus der TZV entfernt.

In Abs. 3 wird in Anlehnung an das EU-Tierzuchtrecht die Bestimmung aufgenommen, wonach das BLW seine positive Stellungnahme zu einer bestehenden Ausdehnung einer ausländischen Zuchtorganisation oder eines ausländischen Zuchtunternehmens zurückziehen kann, wenn für mindestens ein Jahr keine Züchterinnen oder Züchter in der Schweiz am Zuchtprogramm dieser Zuchtorganisation oder dieses Zuchtunternehmens teilnehmen. Das BLW wird dies auf begründeten Antrag von Schweizer Zuchtorganisationen oder Zuchtunternehmen vornehmen.

Gliederungstitel vor Art. 12

Das 3. Kapitel «Förderung züchterischer Massnahmen» wird eingeführt. Der 1. Abschnitt «Gemeinsame Bestimmungen» enthält Bestimmungen, welche für alle Beitragsarten gelten.