Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten
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Verordnung über die Tierzucht
Art. 12 Grundsatz
Der Artikel entspricht dem Art. 14a der bisherigen TZV.
Gemäss Art. 141 Abs. 2 und 3 E-LWG kann der Bund Beiträge für züchterische Massnahmen ausrichten, wobei züchterische Massnahmen wie folgt definiert werden:
Die Führung eines eigenen Zuchtprogramms zur Weiterentwicklung der genetischen Grundlagen mit Herdebuchführung, Monitoring der tiergenetischen Ressourcen sowie Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen, sofern das Zuchtprogramm die Wirtschaftlichkeit, die Produktequalität, die Ressourceneffizienz, die Umweltwirkungen, die Tiergesundheit und das Tierwohl angemessen berücksichtigt;
Massnahmen zur Erhaltung von Schweizer Rassen und von deren genetischer Vielfalt;
Forschungsprojekte zur Unterstützung der anderen beiden Massnahmen.
Gemäss E-LwG gelten somit alle Beitragsarten der TZV als Beiträge für züchterische Massnahmen. Der Art. 12 als Grundsatzartikel des 3. Kapitels «Förderung züchterischer Massnahmen» soll dementsprechend der Übersicht über alle Massnahmen und unterstützbaren Gattungen der TZV dienen.
In Abs. 1 werden neu auch wieder die Gattungen Kaninchen und Geflügel als beitragsberechtigte Gattungen genannt. In einer früheren Teilrevision der TZV wurden diese beiden Gattungen entfernt, da aufgrund fehlenden anerkannten Zuchtorganisationen bis anhin keine Finanzhilfen an diese Gattungen ausgerichtet werden. Damit der Art. 12 jedoch seinen Zweck als Übersichtsartikel über alle Beiträge und alle unterstützbaren Gattungen der TZV vollständig erfüllt, ist es sinnvoll, sämtliche Gattungen zu nennen, die grundsätzlich beitragsberechtigt sind.
In Abs. 2, der die einzelnen Beiträge für züchterische Massnahmen zusammenfasst, werden folgende Anpassungen vorgenommen: In Umsetzung des neuen Tierzuchtfördersystems werden die Finanzhilfen für Leistungsprüfungen entfernt und durch die Finanzhilfen für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen ersetzt. Letztere werden mit den Finanzhilfen für Herdebuchführung in Bst. a zusammengeführt. In Umsetzung des E-LwG werden auch die Finanzhilfen für die Forschungsprojekte und für die Erhaltung von Schweizer Rassen als Beiträge für züchterische Massnahmen gelistet (Bst. b und c).
Der Einleitungssatz von Abs. 1 ist dem angepassten Abs. 2 anzugleichen: Die anerkannten Zuchtorganisationen können nicht mehr als einzige Empfängerinnen von Beiträgen für züchterische Massnahmen genannt werden, da wie beschrieben neu auch Forschungsprojekte als züchterische Massnahme gelten. Finanzhilfen für Forschungsprojekte können auch Instituten von eidgenössischen oder kantonalen Hochschulen gewährt werden.
Auch künftig sind Zuchtunternehmen, die Zuchtregister für Hybridzuchtschweine führen und ausländische Zuchtorganisationen von den Beiträgen für züchterische Massnahmen ausgenommen. Dies wird sichergestellt, indem für die jeweiligen Massnahmen nur die Zuchtorganisationen (und nicht auch Zuchtunternehmen) als Beitragsberechtigte aufgeführt werden (Vgl. Art. 16 Abs.1; Art. 25 Abs. 2 Bst. a; Art. 33 Abs. 2) und durch die Anerkennungsvoraussetzung in Art. 3 Abs. 1 Bst. i Ziff. 4 wonach die Zuchtorganisation ihren Sitz in der Schweiz haben muss. Anerkannte Zuchtorganisationen mit Sitz in der EU werden weiter durch die Bestimmung ausgeschlossen, dass nur züchterische Massnahmen für Tiere im Inland unterstützt werden (Art. 12 Abs. 3).
Der bisherige Abs. 4 wird gestrichen, da die Veröffentlichung der ausgerichteten Finanzhilfen neu direkt in jenen Artikeln geregelt wird, wo die entsprechenden Finanzhilfen geregelt werden.
Die EFK hält in ihrem Bericht «Wirtschaftlichkeitsprüfung der Finanzhilfen an externe Organisationen - Bundesamt für Landwirtschaft» vom 25. Juni 2018 fest, dass es aus Sicht EFK fraglich sei, ob die Zucht von Sportpferden und Artikel 104a der Bundesverfassung (SR 101) konvergent seien. Die