Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 43Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung über die Tierzucht
Sportpferdezucht trage höchstens indirekt zur nachhaltigen landwirtschaftlichen Produktion und zur Ernährungssicherheit bei. Beiträge für Schweizer Rassen würden jedoch nicht unter den Verfassungsartikel 104a fallen und seien unabhängig davon zu beurteilen.
Aus diesem Grund wird die Zucht von Sportpferden nicht mehr mit Beiträgen unterstützt. Davon sind die Sportpferdezuchtorganisationen Zuchtverband CH-Sportpferde (ZVCH) und Cheval Suisse betroffen. Der Schweizerische Freibergerverband mit der Freibergerrasse als Schweizer Rasse ist davon ausgenommen.
Hierzu wird neu bereits im Artikel 12 Grundsatz (Abs. 4) für das gesamte Kapitel festgelegt, dass bei den Equiden nur Tiere der Rasse Freiberger beitragsberechtigt sind. Auch die Bestimmung zur Reinrassigkeit, die bereits bei den Beiträgen zur Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status zur Anwendung kommt (bisher Art. 23d Abs. 3) wird hierher verschoben. Die Bestimmung gilt damit für das gesamte Kapitel 3 Förderung züchterischer Massnahmen.
Art. 13 Ausrichtung von Beiträgen
Der Artikel entspricht dem Art. 4 der bisherigen TZV.
Durch die ausdrückliche Nennung von Finanzhilfen (anstatt Beiträgen) in Abs. 1 werden die Abgeltungen für den Betrieb von nationalen Genbanken von der betreffenden Bestimmung ausgeschlossen. Für Abgeltungen sind, im Gegensatz zu Finanzhilfen, keine Gesuche, sondern öffentlich-rechtliche Verträge nötig. Deshalb muss dies entsprechend in Abs. 1 korrigiert werden.
In Abs. 2 werden die Stichtage gestrichen. In der neuen Tierzuchtförderung kommen Referenzperioden zur Anwendung. Wie heute kann das BLW die Fristen und Referenzperioden in Anhang 2 ändern. Die betreffende Bestimmung wird vom bisherigen Abs. 4 in den Abs. 2 verschoben.
Im Bereich der heutigen Beiträge für die Herdebuchführung und für Leistungsprüfungen werden Akontozahlungen gewährt. Diese Möglichkeit soll künftig allen Gattungen in den neuen Beiträgen für die Herdebuchführung und Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen (Art. 18 bis 20) gegeben werden. Bei Bedarf für Akontozahlungen müssen die Zuchtorganisationen beim BLW erklären, dass sie Akontozahlungen beziehen möchten (Abs. 5). Neu soll auch die Ausrichtung der Beiträge bei Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen und bei Forschungsprojekten (Art. 22 Abs. 1 Bst. a und Art. 33) angepasst werden: Neu kann jeweils ab Oktober des betreffenden Jahrs eine Akontozahlung ausgerichtet werden. Gemäss den heutigen Finanzhilfeverträgen sind die Beitragsempfangenden dazu verpflichtet, dem BLW jeweils bis spätestens Ende Februar des Folgejahres einen Bericht zum Projekt einzureichen. Neu kann das BLW vorsehen, bei einer Akontozahlung die Schlusszahlung für das betreffende Projektjahr erst nach Genehmigung des Berichts vorzunehmen. Im betreffenden Finanzhilfevertrag zu einem Projekt legen das BLW und die Gesuchstellenden künftig fest, ob die Ausrichtung der Beiträge entsprechend diesem Vorgehen vorgenommen wird.
Art. 14 Buchhaltung und finanzielle Beteiligung
Der Artikel entspricht dem Art. 3 der bisherigen TZV. Abs. 1 und 2 bleiben inhaltlich unverändert.
So wird auch die Bestimmung beibehalten, wonach sich die Züchterinnen und Züchter an den züchterischen Massnahmen ihrer anerkannten Zuchtorganisation zu mindestens 20 Prozent beteiligen müssen:
Art. 141 Abs. 5 E-LwG legt fest, dass die Züchterinnen und Züchter die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen treffen und sich an den züchterischen Massnahmen finanziell beteiligen müssen.
Gemäss Kapitel 2.1 der Hinweise der EFK zum Umgang mit Subventionen vom März 20246 dürfen Finanzhilfen in der Regel 50 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen.
Höhere Ansätze sind zu begründen. Die erhöhte Finanzhilfe von höchstens 80 Prozent für
6 EFK - Hinweise für den Umgang mit Subventionen. Stand: Version 1.2 von März 2024. https://www.efk.admin.ch/wp-content/uploads/publikationen/vorgehen-und-methoden/hinweise-umgang-subventionen_d.pdf