Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten

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Verordnung über die Tierzucht

züchterische Massnahmen bzw. die finanzielle Beteiligung der Züchterinnen und Züchter von mindestens 20 Prozent kann wie folgt begründet werden:

a) Gemäss Artikel 7 Buchstabe b des Subventionsgesetzes 5. Oktober 1990 (SuG;

SR 616.1) bestimmen das Interesse des Bundes sowie das Interesse der Subventionsempfänger an der Aufgabenerfüllung das Ausmass der Finanzhilfe.

Die Tierzucht ist eine wichtige Grundlage für eine nachhaltige Produktion von Tieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft. Obwohl eine Steigerung der Quantität und Qualität tierischer Leistungen auch über verbesserte Fütterung und Haltung erreicht werden kann, hat die genetische Leistungssteigerung den Vorteil, dass diese im Genom der Tiere verankert wird und dadurch auch in zukünftigen Generationen bestehen bleibt. Dies im Gegensatz zur Leistungssteigerung aufgrund von verbesserter Haltung oder Fütterung, die verloren geht, sobald die verbesserte Haltung oder Fütterung aufgegeben wird. Unterstützungswürdig sind Zuchtprogramme in bäuerlicher Hand – das heisst Selbsthilfeorganisationen, in denen das Zuchtprogramm durch die Zuchtentscheide von den darin zusammengeschlossenen Züchterinnen und Züchter getragen wird. Es steht nicht der kommerzielle Nutzen des Zuchtprogramms im Vordergrund, sondern der Nutzen in der betriebswirtschaftlichen Optik jeder Züchterin oder jedes Züchters. Eigene Zuchtprogramme ermöglichen es, Zuchtziele und -methoden umzusetzen, die spezifisch auf die Anforderungen des Marktes, der Haltungsbedingungen und der Futtergrundlage in der Schweiz ausgerichtet sind. Die anerkannten Zuchtorganisationen werden hierbei zugunsten der Züchterinnen und Züchtern mit Beiträgen für züchterische Massnahmen unterstützt. Die Beiträge des Bundes für Herdebuchführung und Erfassung sowie Auswertung von Zuchtmerkmalen ermöglichen es den Zuchtorganisationen, ihre züchterischen Dienstleistungen den Züchterinnen und Züchtern zu konkurrenzfähigen Tarifen anzubieten.

Ohne öffentliche Unterstützung würden die inländischen Zuchtprogramme durch ausländische verdrängt. Damit wäre es nur noch sehr eingeschränkt möglich, standortangepasste Tiere zu züchten, die den schweizerischen Anforderungen als Grasland mit starkem Fokus auf Weidehaltung entsprechen. Die Einflussmöglichkeiten auf ausländische Zuchtprogramme (Fokus Genetikverkauf, andere Zielmärkte) sind sehr beschränkt.

Das Interesse des Bundes an nachhaltigen und standortangepassten Zuchtprogrammen ist aus der Sicht der Ernährungssicherheit gross und rechtfertigt eine erhöhte Finanzhilfe von bis zu 80 Prozent.

b) Weiter erbringt gemäss Artikel 7 Buchstabe c SuG der Empfänger oder die Empfängerin die Eigenleistung, die ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugemutet werden kann.

Die Wirtschaftlichkeit von Erhaltungszuchtorganisationen ist sehr klein. Insbesondere weil sie Rassen betreuen, die aufgrund ihrer mangelnden Wirtschaftlichkeit nur über geringe Tierzahlen mit einer kleinen Anzahl Züchterinnen und Züchter verfügen. Ein Eigenmittelanteil von mindestens 50 Prozent ist deshalb für sie nicht

möglich und würde zum Verlust der Erhaltung von tiergenetischen Ressourcen in der Schweiz führen.

Zuchtorganisationen können ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinflussen, indem sie z.B. Aktivitäten auslagern, die nicht direkt mit dem Zuchtprogramm in Verbindung stehen, und sich nur auf das wirtschaftlich wenig lukrative Zuchtprogramm konzentrieren. Wenn nur die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Zuchtprogramme verschiedener Zuchtorganisationen z.B. anhand von Spartenrechnungen betrachtet würde, dann rechtfertigen die Unterschiede in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Abstufung der Finanzhilfen nicht. Der Eigenmittelanteil von mindestens 20 Prozent soll deshalb weiterhin unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Zuchtprogramms, bzw. über alle Zuchtorganisationen angewandt werden.