Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten

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Verordnung über die Tierzucht

Abs. 3 von Art. 14 verschoben und an die Formulierung des Abs. 2 angeglichen. In der Sachüberschrift des Art. 14 wird «Züchterinnen und Züchter» entfernt, da neben den Zuchtorganisationen auch Institute von kantonalen und eidgenössischen Hochschulen Finanzhilfen für Forschungsprojekte ersuchen können. Wegen des auf 1 Mio begrenzten Budgets für Forschungsprojekte wird das BLW in diesem Bereich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Zuchtorganisation in der Vergabe der Mittel berücksichtigen und entsprechend in den Beurteilungsunterlagen dokumentieren. Dies war – ausser bzgl der Dokumentation in den Beurteilungsunterlagen – bereits bisher der Fall.

Gliederungstitel vor Art. 15

Ein neuer 2. Abschnitt: «Herdebuchführung sowie Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen» wird eingeführt.

Art. 15 Mittelverteilung zwischen Gattungen

Der Artikel entspricht dem Art. 22a der bisherigen TZV. Der Titel des Artikels – «Ausrichtung der Beiträge» - wird durch «Mittelverteilung zwischen Gattungen» ersetzt, da dies den Inhalt des Artikels treffender beschreibt.

In Abs. 1 ist die Verteilung der vorhandenen Mittel für die Finanzhilfen für die Herdebuchführung sowie für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen zwischen den Gattungen festgelegt (früher: Beiträge für die Herdebuchführung, Beiträge für Leistungsprüfungen). An der Verteilung zwischen den Gattungen werden geringfügige Anpassungen vorgenommen:

 Das Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Zuchtorganisationen begründet die geringfügigen Kürzungen bei der Gattung Rinder und Schweine.

 Der Bestand an Milchschafen nimmt in der Schweiz zu. Damit beanspruchen sie immer mehr der Mittel und die Ziegenzucht gerät durch die Milchschafe finanziell unter Druck. Die Fleischschafzucht hingegen erhält, trotz abnehmender Tierbestände, immer noch gleich viele Finanzhilfen. Um diesem Ungleichgewicht entgegenzukommen, und auch aus Gründen der einheitlichen Einteilung nach Gattungen, beinhaltet die Gattung Schafe neu auch die Milchschafe.

 Aufgrund der Streichung der Zuchtbeiträge für die Sportpferdezucht wird in der Verteilung der Prozentsatz für die Gattung Equiden um den Anteil der Sportpferdezuchtorganisationen gesenkt (vgl. Erläuterungen Art. 12).

Basierend auf dem gattungsspezifischen Verteilschlüssel in Abs. 1 können die Zuchtorganisationen für ihre einzelnen Zuchtprogramme Finanzhilfen für die Herdebuchführung sowie für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen gemäss den Vergütungsansätzen im neuen Anhang 1 beantragen. Anhang 1 ist für die Mittelverteilung zwischen den Zuchtorganisationen innerhalb derselben Gattung massgebend. Die Vergütung, die eine Zuchtorganisation erhält, ist in den Erläuterungen zu Art. 21 beschrieben. Wie in der bisherigen TZV gilt: Reichen die Mittel in der betreffenden Gattung nicht aus, dann werden die auszuzahlenden Beträge proportional gekürzt (Abs. 2).

Die EFK empfiehlt in ihrem Bericht «Wirtschaftlichkeitsprüfung der Finanzhilfen an externe Organisationen» vom 25. Juni 2018, den bisherigen Artikel 22a Absatz 3, welcher die Erhöhung der Pauschaltarife im Bereich der Herdebuchführung und der Leistungsprüfungen im Nachhinein vorsah, ersatzlos zu streichen. Der Verordnungsartikel widerspreche dem SuG und verstosse gegen die Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. In Umsetzung der Empfehlung der EFK wird Abs. 3 entfernt. Gegenüber der bisherigen TZV können die Vergütungsansätze somit nicht nach oben angepasst werden.

Abs. 4 wird ebenfalls gestrichen, weil er nur im Zusammenhang mit der bisherigen TZV Sinn ergab: Es musste ein Mechanismus für die Kürzung und die Erhöhung der Vergütungsansätze festgelegt werden. Dies ist in der neuen TZV nicht mehr der Fall: Es sind nur noch Kürzungen möglich.