Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten

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Verordnung über die Tierzucht

Art. 16 Beitragsberechtigung

Der Artikel 16 wird neu geschaffen, er beinhaltet grundsätzliche Aspekte zur Beitragsberechtigung für Finanzhilfen nach dem 2. Abschnitt des dritten Kapitels.

Die Bestimmung in Abs. 1 wonach nur anerkannte Zuchtorganisationen für Finanzhilfen nach dem 2. Abschnitt berechtigt sind, entspricht inhaltlich der bisherigen TZV Art. 14a Abs. 1. Der Mindes- Auszahlungsbeitrag von CHF 50 000 pro Jahre je Zuchtorganisation in Abs. 2 wurde aus der bisherigen TZV übernommen (Art. 22 Abs. 1).

Absatz 3 regelt, dass Herdebuchbeiträge nach Art. 18 resp. 19 nur ausbezahlt werden, wenn für dieselbe Rasse auch Finanzhilfen nach Art. 20 ausgerichtet werden und umgekehrt. Eine Zuchtorganisation kann weder einzig für die Herdebuchführung noch einzig für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen Finanzhilfen für eine Rasse ausgerichtet erhalten. Die Zuchtorganisationen müssen sowohl im Bereich der Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen als auch in der Herdebuchführung tätig sein, damit sie mit Finanzhilfen des Bundes unterstützt werden.

Art. 17 Zuchtprogramm

Dieser Artikel wird neu geschaffen.

Das Tierzuchtfördersystem des Bundes wird in Umsetzung von Art. 141 E-LwG und der «Strategie Tierzucht 2030» angepasst. Heute werden Finanzhilfen für die Herdebuchführung sowie für Leistungsprüfungen ausgerichtet, ohne dass geprüft wird, welche Wirkung deren Berücksichtigung im Zuchtprogramm hat. Trotzdem sind die Herdebuchführung und die Erfassung von Zuchtmerkmalen zentrale Elemente eines Zuchtprogramms und bilden die Grundlage für die Zuchtwertschätzung. Zuchtwerte wiederum dienen den Züchterinnen und Züchtern zur Selektion der besten Elterntiere. Durch den Wechsel weg von definierten Leistungsprüfungen hin zur Erfassung einer flexiblen Anzahl von Zuchtmerkmalen können die Zuchtorganisationen die für ihre Zuchtprogramme relevanten Merkmale selbst bestimmen. Die Subvention von «neuen» Erhebungen wie beispielsweise von Gesundheitsdaten oder Methanemissionen wird damit erleichtert.

Art. 141 Abs. 3 Bst. a E-LwG legt fest, dass Finanzhilfen im Bereich der Zuchtprogramme (Finanzhilfen für die Herdebuchführung und für die Auswertung von Zuchtmerkmalen; Art. 18 bis 20) nur ausgerichtet werden können, wenn sie die Bereiche Wirtschaftlichkeit, Produktequalität, Ressourceneffizienz, Umweltwirkungen, Tiergesundheit oder Tierwohl angemessen berücksichtigen.

Um die Wirkung der Zuchtprogramme auf die fünf genannten Bereiche zu erfassen, wurden die Merkmale der Zuchtprogramme in Zusammenarbeit mit den Zuchtorganisationen mit den Noten 0 (keine Wirkung), 1 (geringe Wirkung), 3 (mittlere Wirkung) und 5 (starke Wirkung) bewertet. Die Summe der Bewertung im einzelnen Wirkungsbereich zeigt die potenzielle Wirkung des Zuchtprogramms im betreffenden Bereich an. Die Angemessenheit eines Zuchtprogramms wird aktuell mit dem Verhältnis der geringsten zur höchsten Notensumme gemessen. Damit wird der Begriff «angemessene Wirkung» des E-LwG so interpretiert, dass ein Zuchtprogramm bzgl. der Wirkung in allen genannten Bereichen ausgewogen sein muss. Über alle Gattungen hinweg werden nur Zuchtprogramme mit einer Angemessenheit von mindestens 0.2 für Finanzhilfen für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen berücksichtigt. Alle vom Bund aktuell geförderten Zuchtprogramme erreichen diese minimale Angemessenheit.

Art. 141 Abs. 3 Bst. a E-LwG sieht keine Ausnahmen für Zuchtprogramme vor, die Anforderung der angemessenen Wirkung in den Bereichen Wirtschaftlichkeit, Produktequalität, Ressourceneffizienz, Umweltwirkungen, Tiergesundheit oder Tierwohl zu erfüllen. In den Arbeiten mit den Zuchtorganisationen wurde vorgeschlagen, Zuchtprogramme von Schweizer Rassen, die aktuell für Beiträge mit kritischem oder gefährdetem Status berechtigen, von der Anforderung der Angemessenheit zu befreien. Damit sollte den betreffenden Zuchtorganisationen Gelegenheit gegeben werden, ihr Zuchtprogramm langsam entwickeln zu können - beginnend mit wenigen Merkmalen im Zuchtprogramm. In Erhal-