Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten
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Verordnung über die Tierzucht
tungszuchtprogrammen ist zunächst der primäre Fokus darauf gerichtet, die Population zu vergrössern. Zu starke Selektion wirkt diesem Anliegen entgegen. Weil aber eine Angemessenheit von 0.2 bereits mit einem einzigen Merkmal ohne Weiteres zu erreichen ist, ist die Anwendung der Angemessenheit von 0.2 keine Einschränkung für Erhaltungszuchtprogramme. Sobald solche Programme mehrere Merkmale in ihr Zuchtprogramm aufnehmen, macht es Sinn, dass auch für sie die minimale Angemessenheit berücksichtigt werden muss. Gerade für Erhaltungszuchtprogramme sind ausgewogene Zuchtprogramme wichtig, um ihre Rasse erfolgreich zu vergrössern und durch geschickte Zucht auch interessierte Züchterinnen und Züchter zu finden, die bereit sind, mit der betreffenden Rasse einen Nischenmarkt zu entwickeln bzw. zu bedienen.
Das BLW wird die Angemessenheit von mindestens 0.2 regelmässig überprüfen. Insbesondere, wenn neue Zuchtmerkmale in das Zuchtprogramm und in den Anhang 1 aufgenommen werden, gilt es zu prüfen, ob die unterstützten Zuchtprogramme die Angemessenheit von mindestens 0.2 noch erfüllen. Auch behält sich das BLW vor, die Bewertung der Angemessenheit (Art der Bewertung sowie die Bewertung der einzelnen Merkmale) in Zukunft zu verändern oder zu verschärfen, um die Wirkung der Zuchtprogramme auf einen oder mehrere Bereiche (Wirtschaftlichkeit, Produktequalität, Ressourceneffizienz, Umweltwirkungen, Tiergesundheit oder Tierwohl) zu verstärken. Z.B. kann ein Zuchtprogramm in der heute angewandten Bewertung in seiner Auswirkung auf einen der genannten Wirkungsbereiche nicht negativ bewertet werden. Mit der aktuellen Bewertung der Zuchtprogramme werden alle heute geförderten Zuchtprogramme auch in der neuen Förderung weiterhin berücksichtigt, einige allerdings nur knapp. Die Bewertung der Zuchtprogramme wird in den kommenden Jahren angepasst werden und die bereits heute nur knapp genügenden Zuchtprogramme müssen sich entsprechend darauf vorbereiten und ihre Zuchtprogramm besser auf die verlangten Wirkungen in den fünf genannten Bereichen einstellen (zusätzliche Zuchtmerkmale mit entsprechenden Wirkungen erfassen und auswerten). Zudem sind die Zuchtprogramme unserer Nutztiere auf ihren Beitrag zum Ernährungssystem der Schweiz auszurichten.
Die Zuchtprogramme der Zuchtorganisationen werden in ihre Anerkennungsverfügung integriert.
Diese Anpassung wird bei der Wiederanerkennung der Zuchtorganisationen nach neuem Recht vorgenommen werden (vgl. Erläuterungen zu Art. 50).
Die aktuellen Zuchtprogramme sind über folgenden Link einsehbar: Zuchtprogramme – Homepage (admin.ch).
Art. 18 Herdebuchführung für die Gattungen Rinder inklusive Wasserbüffel, Equiden, Schweine,
Schafe, Ziegen und Neuweltkameliden
Dieser Artikel wird neu geschaffen. Die Voraussetzungen für Tiere der Gattungen Rinder inklusive Wasserbüffel, Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen und Neuweltkameliden für den Erhalt von Herdebuchbeiträgen werden in diesem Artikel geregelt. In der bisherigen TZV waren die Voraussetzungen in den Art. 15-21 festgehalten.
Wie bereits in der bisherigen TZV gilt auch in der neuen TZV für die Herdebuchbeitragsberechtigung: Das Tier muss im Herdebuch eingetragen sein, seine Eltern und Grosseltern müssen im Herdebuch derselben Rasse eingetragen oder vermerkt sein und das Tier muss einen Mindestblutanteil von 87.5 % der betreffenden Rasse aufweisen (Abs. 1 Bst. a bis c). Damit gilt ein Tier als reinrassig gemäss der Richtlinie des Internationalen Komitees für Leistungsprüfungen bei Tieren (International Committee for Animal Recording [ICAR]). In Art. 18 sind diese Herdebuchbeitragsvoraussetzungen einzig für die Gattung Equiden neu - für die anderen Gattungen waren diese Voraussetzungen schon heute gültig. Für die Equiden ist zudem neu, dass der Herdebuchbeitrag künftig analog zu den anderen Gattungen an die Stuten und Hengste ausgerichtet wird – und nicht mehr an die Fohlen.
Kastrierte Tiere werden vom Herdebuchbeitrag ausgeschlossen (Abs. 1 Bst. d). Der Beitrag soll
einzig an zuchtfähige Herdebuchtiere ausgerichtet werden, die potentiell Selektionskandidaten sind.