Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten

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Verordnung über die Tierzucht

Zusätzlich wird je Gattung entweder ein entsprechendes Mindestalter oder eine Geburt oder Belegung im Herdebuch verlangt. Damit wird sichergestellt, dass der Herdebuchbeitrag einzig für Zuchttiere und nicht auch an Schlachttiere ausgerichtet wird (Abs. 2).

Tote Herdebuchtiere, deren tiefgefrorenes Sperma oder Eizellen eingesetzt werden, werden nicht unterstützt. Der Beitrag wird nur an die Herdebuchpopulation ausgerichtet, die mindestens am ersten Tag der Referenzperiode lebend war (Abs. 1 Bst. a). Auch wäre eine Kontrolle durch das BLW

schwierig umsetzbar: Wie kontrolliert das BLW die Lager an Sperma oder Eizellen? Wäre der Einsatz einer Spermadose eines Stiers genug? Wo würde die Grenze liegen, damit Herdebuchbeiträge ausgerichtet werden?

Als weitere Anforderung gilt, dass das Tier in der Referenzperiode mindestens ein erfasstes Zuchtmerkmal gemäss Art. 20 aufweisen muss (Abs. 1 Bst. d). Das Tier soll aktiv an einem Zuchtprogramm der Zuchtorganisation teilnehmen. Diese Bestimmung würde eigentlich den ersten Teil von Bst. a obsolet machen, denn Zuchtmerkmale können nur an lebenden Tieren oder an unmittelbar geschlachteten Tieren erfasst werden. Allerdings ist die Anforderung in Bst. a im Zusammenhang mit Abs. 3 wichtig (siehe nachfolgend).

In Anlehnung an den Art. 22 Abs. 9 der bisherigen TZV regelt Abs. 3 eine Ausnahme: Es kann in Einzelfällen vorkommen, dass mit Zuchttieren während einer bestimmten Zeit keine Nachkommen produziert werden. Dies kann bei Fruchtbarkeits- oder Gesundheitsproblemen der Fall sein. Damit diese Tiere trotzdem die Herdebuchbeitragsberechtigung erlangen können oder eine erlangte Herdebuchbeitragsberechtigung nicht verlieren, gilt die Anforderung des erfassten Zuchtmerkmals je Referenzperiode nicht für maximal zwei aufeinanderfolgende Referenzperioden, falls das Tier in diesen Referenzperioden keine Geburt oder Belegung aufweist. Dies ermöglicht es Zuchttieren vor allem in kleineren Zuchtprogrammen während höchstens zwei Referenzperioden zu «ruhen», wenn in diesen Zuchtprogrammen z.B. nur Zuchtmerkmale erfasst werden, die im Zusammenhang mit der Reproduktion stehen. Hier ist die Regelung in Abs. 1 Bst. a wichtig, nämlich, dass solche Tiere leben müssen um beitragsberechtigt zu sein.

Abs. 4 ist an Art. 22 Abs. 8 der bisherigen TZV angelehnt.

Art. 19 Herdebuchführung für die Gattung Bienen

Dieser Artikel ist neu. Die Herdebuchbeitragsvoraussetzungen für die Gattung Bienen wird aufgrund des spezifischen Wortlauts, der an die Paarungsbiologie der Bienen angepasst ist, in einem separaten Artikel geregelt. Die Voraussetzungen sind aber sinngemäss dieselben wie für die anderen Gattungen in Art. 18. In der bisherigen TZV waren die Voraussetzungen für die Gattung Bienen im Art. 21 festgehalten.

Gegenüber dem bisherigen Recht gelten neu auch für Herdebuchköniginnen und -drohnenköniginnen Anforderungen an die Reinrassigkeit und an die Abstammung (Abs. 1). Die Formulierungen sind dabei auch an die Voraussetzungen für Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem Status der Gattung Bienen angelehnt (Art. 29).

In Analogie zu den anderen Gattungen müssen auch die Königinnen oder Drohnenköniginnen ein Mindestalter erfüllen, mindestens am ersten Tag der Referenzperiode gelebt haben sowie in der Referenzperiode mindestens ein erfasstes Zuchtmerkmal gemäss Anhang1 Ziffer 2 aufweisen (Abs. 1 Bst. d).

Abs. 3 - 5 entsprechen sinngemäss dem Art. 18 Abs. 3 - 5.

Art. 20 Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen

Dieser neue Artikel regelt die grundlegenden Bestimmungen zu den Finanzhilfen für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen.